Generalanwalt am EuGH befürwortet Staatsfinanzierung durch die EZB

Heute gab es die „Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón“ vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum „Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverfassungsgerichts“ hinsichtlich der geplanten Ankäufe von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank (EZB). Die wesentlichen Punkte werden in dieser Pressemitteilung zusammengefasst. Demnach stimmt der Generalanwalt den geplanten Outright Monetary Transactions (OMT) zu. Er formuliert zwar ein paar lasche Bedingungen (keine direkte Beteiligung an Finanzhilfeprogrammen, eine angemessene Begründung der Maßnahmen und ein Kauf der Staatsanleihen nur über den Sekundärmarkt und nicht innerhalb weniger Sekunden nach dem Verkauf am Primärmarkt), aber z. B. keine klare Obergrenze für die Staatsfinanzierung durch die EZB. Das wesentliche „Argument“ des Generalanwalts lautet, dass er und die Richter fachlich keine Ahnung hätten und deshalb der EZB vertrauen müssten:

In seinen heutigen Schlussanträgen legt Generalanwalt Pedro Cruz Villalón dar, dass die Konzipierung und Durchführung der Währungspolitik in der ausschließlichen Zuständigkeit der EZB liegen. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe verfügt die EZB über technische Kenntnisse und wertvolle Informationen, die es ihr, im Zusammenwirken mit ihrem Ansehen und ihrer Kommunikationspolitik, ermöglichen, mit vorhandenen Erwartungen der Marktteilnehmer so umzugehen, dass die geldpolitischen Impulse tatsächlich die Wirtschaft erreichen. Zu diesem Zweck muss die EZB für die Konzipierung und Durchführung der Währungspolitik der Europäischen Union über ein weites Ermessen verfügen. Die Gerichte haben ihre Kontrolle der Tätigkeit der EZB mit einem erheblichen Maß an Zurückhaltung vorzunehmen, da ihnen die Spezialisierung und Erfahrung fehlen, die die EZB auf diesem Gebiet besitzt.

Wenn man hingegen auch nur etwas ökonomischen Sachverstand besitzt, dann sieht man deutlich, dass es sich natürlich um Staatsfinanzierung handelt und geldpolitische Effekte durch OMT überhaupt nur auf diesem Wege möglich sind. Die EZB will gerade nicht zu echten Marktpreisen kaufen, was bei privaten Verkäufern nur zu einem Aktivtausch führen würde, sondern die Zinsen für bestimmte Staaten senken und diesen eine höhere Verschuldung und mehr Staatsausgaben erlauben. Das kann tatsächlich die Inflationsrate steigern, ist aber ganz klar Staatsfinanzierung und auch weder risikolos für die EZB noch kostenlos für die übrigen Staaten. Die Preise auf dem Sekundär- und damit auch Primärmarkt werden natürlich durch solche Aufkäufe der EZB beeinflusst und anders könnte ein solches Programm auch gar nicht wirken.

Wenn der EuGH in seinem Urteil dem Generalanwalt wie üblich folgen sollte, begibt er sich auf direkten Konfrontationskurs mit dem Bundesverfassungsgericht (siehe ‚Bundesverfassungsgericht zeigt EZB Grenzen auf‘). Vielleicht ist das sogar das eigentliche Ziel. So gibt es am Ende der Presseerklärung folgenden Hinweis:

Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Es wird spannend, ob sich das Bundesverfassungsgericht dann stärker an eine solche Entscheidung des EuGH oder das Grundgesetz gebunden fühlt. Zwischenzeitlich wird die EZB diese Ausführungen als Freibrief nehmen, um ihr Mandat zu überschreiten.

65 Gedanken zu „Generalanwalt am EuGH befürwortet Staatsfinanzierung durch die EZB

  1. Das dürfte niemanden überraschen, der dies gelesen hat:

    http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/eu/11286233/EU-judge-gives-Jean-Claude-Juncker-the-key-task-of-defeating-Euroscepticism.html

    „Europe’s most senior judge has told Jean-Claude Juncker that his political mission is to prevent Eurosceptics from trampling on “the fruits of European integration”.
    Vassilios Skouris, the president of the Court of Justice, Europe’s highest judicial body, made the extraordinary comments in a ceremony aimed at upholding the political independence of the European Commission.
    He instructed Mr Juncker that his “key task” was to prevent the critics of the European Union from reducing the powers of institutions such as the Luxembourg court he oversees, or the commission in Brussels.“

    Meine Einschätzung: Das Bundesverfassungsgericht posiert nur. Es hat absichtlich eine sachliche Einschätzung der Lage abgeliefert, um sein Ansehen zu retten, hat die Angelegenheit aber dann an den EuGH verwiesen. Dabei ging man wahrscheinlich davon aus dass selbiger dem BVerfG „erklären“ wird, warum das alles doch in Ordnung sei. Das BVerfG, dem u.a. ein Ex-Ministerpräsident angehört und dessen Richter samt und sonders von Politikern ausgesucht werden, wird sich dann der „Weisheit“ des EuGH beugen und als Trostpflaster für das Gewissen seine eigene ursprüngliche Bewertung vorzeigen können. Tatsächlich wird sich das BVerfG niemals gegen Brüssel stellen, wie das bizarre Urteil zur Vorratsdatenspeicherung zeigt. Da war die EU-Richtlinie in Ordnung (die der EuGH dann später im Rahmen der EU-Wahl verwarf ohne an der Rechtslage in vielen EU-Ländern etwas zu ändern), nicht aber das deutsche Ausführungsgesetz aus Berlin. Ähnlich beim Europäischen Haftbefehl. Das ist auch der wesentliche Grund, warum die EU abzulehnen ist.

    Das Bundesverfassungsgericht und das Grundgesetz wurden geschaffen, damit es niemals ein „Viertes Reich“ geben sollte. Die EU ist jedoch gerade eine Struktur, welche die Umgehung von beidem erlaubt. Kein Wunder, dass jemand wie Schäuble so vernarrt in sie ist. Die EU ist damit nichts anderes als ein Werkzeug, um alle Errungenschaften des Siegs über das NS-Regime zu zerstören, wozu auch die Souveränität z.B. Polens und die letztlich erfolgte Demokratisierung weiter Teile Europas gehören.

    Dies alles wird nicht vor Gerichten gestoppt werden. Es obliegt politischen Parteien und zivilgesellschaftlichem Engagement, dieser in jeder Hinsicht reaktionären Entwicklung, die an die Restauration erinnert, entgegenzuwirken. Bauen Sie auf keinen Fall auf Karlsruhe. Die werden die Bundesbank nur dann aus dem Unfug raushalten wenn es massive Proteste und/oder starken Zulauf für die AfD gibt, sodass Mutti & Co. Bammel bekommen.

      • Leider auch nicht wirklich der Weisheit letzter Schluss.

        Interessieren würde mich in diesem Zusammenhang, ob sich unsere Richter in Karlsruhe überhaupt über ein EuGH-Urteil hinwegsetzen können, so lange Deutschland Mitglied der EU ist.

        Weiß jemand hier im Blog, wie sich das rechtlich verhält?

      • Der EuGH kann dem BVerfG keine Vorgaben machen und die EU-Verträge stehen auch nicht über dem Grundgesetz. Umgekehrt kann aber das BVerfG auch dem EuGH keine Vorgaben machen. Im ernsten Konfliktfall, der hier übrigens droht, müsste Deutschland die EU verlassen bzw. seine Macht nutzen, um die EU-Verträge zu ändern. Faktisch ist jedoch auch ein Staatsstreich von oben denkbar, wenn sich die Bundesregierung einfach nicht mehr an Beschlüsse des BVerfG gebunden fühlen sollte. Am wahrscheinlichsten ist es, dass es das BVerfG gar nicht darauf ankommen lässt, sondern irgendwie jedes EuGH-Urteil als grundgesetzkonform befinden wird.

      • Den von Ihnen skizzierten „Staatsstreich von oben“ haben wir doch längst!

        Angela Merkel und Wolfgang Schäuble tanzen dem Bundesverfassungsgericht schon geraume Zeit auf der Nase herum und fühlen sich offenbar an nichts gebunden.

        Schäuble genießt als ESM-Gouverneur zudem Immunität und ist somit in seinem Handeln faktisch rechtlich nicht mehr belangbar.

        Ein Witz ist es, in Anbetracht solcher Zustände überhaupt noch von „Demokratie“ zu sprechen.

  2. Ich begrüsse das Urteil denn hier hat sich ökonomische Vernunft durchgesetzt. Wenn die EZB zu (periodischen, also „nicht dauerhaften“) unkonventionellen Mitteln greifen muss dann ist das völlig in Ordnung. Ich erwarte von der EZB den Schutz unserer gemeinsamen Währung ohne ‚Wenn und Aber‘. Preisstabilität, Inflations- und Deflationsbekämpfung mögen dann als nächstes folgen. Und sie tut das, zwar nicht ausreichend aber immerhin. Unverantwortliche Dogmatiker wie Sinn und orthodoxe Gralshüter wie Weidmann glauben den „deutschen Sparer“ schützen zu müssen und nehmen lieber leichtfertig die komplette wirtschaftliche Zerstörung Europas in Kauf. Als ob die deutsche Austeritätspolitik der letzten 5 Jahre nicht schon genug Schaden angerichtet hätte. Von Lucke und seinen verbohrten Kameraden ganz zu schweigen. Die würden am liebsten, und ihrer Natur entsprechend, in Panzern steigen und den EZB-Turm zusammenschiessen. Hauptsache sie bekommen ihre Reichsmark zurück.

    Herr Dilger, würde die EZB zu verbotenen Praktiken greifen um den Euro abzuschaffen, wären Sie doch der Erste der jubeln würde. Deshalb halte ich Ihre pharisäerhafte Empörung für unglaubwürdig.

    • Deutsche Politiker sollen“ deutsche Sparer“ mit allen Mitteln schützen!
      Balkanländer und manche Südländer gehören einfach nicht in Eurozone .Ein Austritt und schon sind alle “frei”. Nur auf nicht verdientes Geld muss man dann verzichten. Nur Mut!

      • Dem Umstand, dass wir die Südländer um jeden Preis in der Gemeinschaftswährung halten, verdanken wir auch, dass die Schweiz ihre Euro-Bindung heute aufgegeben hat.

        Meine offenen Forderungen an Schweizer Kunden sind heute um etwa 10% im Wert gestiegen (jedenfalls in Euro).

  3. „Wenn man hingegen auch nur etwas ökonomischen Sachverstand besitzt, dann sieht man deutlich, dass es sich natürlich um Staatsfinanzierung handelt und geldpolitische Effekte durch OMT überhaupt nur auf diesem Wege möglich sind.“

    Ich besitze „etwas“ ökonomischen Sachverstand, sehe ich das aber merwürdigerweise ganz anders als Sie:

    Wenn man das so betrachtet, wie Sie, dann muss man die EZB ganz abschaffen. Denn wenn die EZB im Rahmen ihrer ganz normalen Geldpolitik Offenmarktgeschäfte tätigt beinflusst sie natürlich via Zinskurve auch Staatsanleihenzinsen – in Ihrer Logik Staatsfinanzierung.

    „Es wird spannend, ob sich das Bundesverfassungsgericht dann stärker an eine solche Entscheidung des EuGH oder das Grundgesetz gebunden fühlt.“

    Das hat mit dem Grundgesetz gar nichts zu tun, sondern es geht darum, ob die Uberprüfung der Einhaltung der EU-Verträge durch EU-Institutionen in der Kompetenz des BVerfG liegt , oder in der (ausschließlichen) Kompetenz des EuGH. Das BVerfG vertritt (meines Wissens) die erste Meinung, das EuGH die zweite. Ich persönlich neige dazu dies in der alleinigen Kompetenz des EuGH zu sehen, so wie auch in Deutschland alleine das Bundesverfassungsgericht über die Grundgesetzfragen eintscheiden darf, während die Landesverfassungsgerichte das nicht dürfen, Dagegen liegt es in der Kompetenz des Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, ob die EU-Mitgliedschaft als ganzes (inkl. des EuGH) grundgesetzkonform ist.

    • Es geht hier doch nicht darum, dass die EZB Staatsanleihen von Banken als Sicherheiten akzeptiert oder kurzfristig irgendwelche Anleihen erwirbt, sondern es geht um den gezielten Ankauf großer Mengen von Staatsanleihen einzelner Krisenländer, um deren Zinsen zu drücken oder gar Insolvenz zu verhindern (bzw. zu verzögern). Bitte erklären Sie mir, was das mit Geldpolitik zu tun hat.

      „Dagegen liegt es in der Kompetenz des Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, ob die EU-Mitgliedschaft als ganzes (inkl. des EuGH) grundgesetzkonform ist.“ Einverstanden, wobei eine nicht grundgesetzkonforme Auslesung der EU-Verträge, die man durchaus auch anders auslegen könnte und meiner Ansicht nach auch anders auslegen müsste (nicht wegen des Grundgesetzes, an welches der EuGH nicht gebunden ist, sondern wegen der EU-Verträge selbst), dazu führen kann, dass die Verträge nachverhandelt oder ganz gekündigt werden müssen, da sie nicht mehr (!) mit dem Grundgesetz kompatibel sind.

      • „Bitte erklären Sie mir, was das mit Geldpolitik zu tun hat.“

        Genau das gleiche, was die QE-Programme in den USA, Grossbrittanien und Japan mit der Geldpolitik zu tun haben. Näheres können Sie in der Stellungsnahme der EZB zum OMT-Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht nachlesen, ich glaube es macht keinen Sinn, wenn ich das ganze hier noch einmal nachplappere – es geht unter anderem um den Zusammenhang zwischen den Staatsanleihenzinsen und Langfristzinsen insgesamt, insbesondere wenn die kurzfristigen Zinsen bei 0% liegen, um Wirkungskanäle derGeldpolitik usw. usf.
        Dabei sage ich gar nicht, dass die EZB unbedingt recht hat und Sie nicht, ich sage nur dass die Sache keineswegs so offensichtlich ist, wie Sie das glauben machen wollen.
        Auch in den USA gab es Stimmen, die QE-Programme als monetäre Staatsfinanzierung ansahen (in Ihrer Interpretation wären sie das auch), allerdings ist niemand (zum Glück für die USA) auf die Idee gekommen vor das Supreme Court zu ziehen.
        Um es zusammenzufassen: die Grenzen zwischen Geldpolitik und allg. Wirtschaftspolitik sind so fließend, dass sie juristisch vermutlich nicht greifbar sind. Man könnte z.B. Fragen – der (gerade aufgehobene) Mindestkurs des Franken – ist es noch Geldpolitik oder Standordsicherung, also Wirtschaftspolitik?

        „…oder ganz gekündigt werden müssen, da sie nicht mehr (!) mit dem Grundgesetz kompatibel sind“

        Das ist grundsätzlich richtig, allerdings weiß ich nicht, ob es auf für den spezifischen OMT-Fall gilt. Dafür müsste es ja gelten,dass monetäre Staatsfinanzierung durch das Grundgesetz verboten ist, mir ist ein solcher Verbot allerdings nicht bekannt. So viel ich weiß, war es auch der Bundesbank früher nicht verboten die Bundesanleihen aufzukaufen, zumindest nicht auf der Ebene des Grundgesetzes, sie hat es nie getan ja, aber nicht weil sie nicht durfte sondern weil sie das, als unabhängige Institution (wobei auch die Unabhängigkeit nicht im Grundgesetz festgeschrieben war), die sich vor allem der Inflationsbekämpfung verpflichtet sah, nicht wollte.

      • Bitte lesen Sie (noch einmal) diese Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts. Wenn es sich nicht um Geldpolitik, sondern um monetäre Haushaltsfinanzierung und Umverteilung zwischen den EU-Mitgliedsländern handelt, dann sieht das Gericht offensichtliche Brüche der EU-Verträge und des Grundgesetzes. Das Gericht lässt offen, worum es sich genau handelt, zumal die Ankäufe der Staatsanleihen noch nicht stattgefunden haben.

        Es könnte sich um Geldpolitik handeln, wenn die EZB Bundesanleihen kauft, um den sicher(st)en Zins zu beeinflussen (obwohl dieser jetzt schon größtenteils negativ ist). Wenn die EZB jedoch z. B. griechische Staatsanleihen kauft, um die Risikozuschläge im Verhältnis zu Bundesanleihen zu reduzieren, dann gibt es dafür keinerlei geldpolitischen Grund (jedenfalls fällt mir keiner ein und Sie haben auch keinen benannt), sondern das ist eine Form von Staatsfinanzierung und Umverteilung.

        Der Vergleich zu den USA ist dehalb verkürzt. US Treasury Bonds entsprechen den Bundesanleihen, Anleihen von Detroit denen Griechenlands. Letztere hat die FED aus guten Gründen nicht gekauft. Doch selbst dann würde der Supreme Court vermutlich eine Klage abweisen, weil die Rechtsgrundlage in den USA eine ganz andere ist. Ohne den Euro dürfte die griechische Notenbank natürlich auch griechische Staatsanleihen kaufen, aber die Bundesbank eher nicht.

      • „Bitte lesen Sie (noch einmal) diese Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts…“

        Ich sehe nicht, wo in der Presseerklärung steht, dass das Gericht „offensichtliche“ Brüche des Grundgesetzes sieht (für Sie ist wohl immer alles offensichtlich). Ganz im Gegenteil steht im Punkt 5 folgendes:

        „Ob der OMT-Beschluss und sein Vollzug auch die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzen können, ist derzeit nicht sicher absehbar und hängt nicht zuletzt von Inhalt und Reichweite des – primärrechtskonform ausgelegten – OMT-Beschlusses ab. “

        Ferner steht im Punkt 3:

        „Eine Kompetenzanmaßung können sie nachträglich legitimieren, indem sie eine Änderung des Primärrechts anstoßen und die in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG förmlich übertragen.“

        Das heißt übersetzt: die Bundesregierung und der Bundestag könnten den OMT-Beschluß nachträglich legitimieren, indem sie (zusammen mit EU-Partnern) das EU-Primärrecht so ändern, dass der bestehende OMT-Beschluss dadurch eindeutig gedeckt ist. Das Bundesverfassungsgericht traf ausdrucklich keine Entscheidung darüber, ob eine solche Änderung des Primärrechts und damit verbundene Kompetenzübertragung nach Art. 23 dem Artikel 79 (Verfassungsindentität) des Grundgesetzes widersprechen würde, in welchem Fall diese Übertragung grundgesetzwidrig wäre.

        Zum Thema Geldpolitik:

        Da das Euro-Währungsgebiet weit weniger integriert ist als die USA und es insbesondere kein Gegenstück zu US Treasury Bonds gibt, wird das Zinsniveau in einem Teilnehmer-Land maßgeblich vom Staatsanleihenmarkt in ebendiesem Land mitbestimmt (sowohl direkt als auch indirekt via das jeweilige Bankensystem), während, um Ihrem Beispiel zu folgen, das Zinsniveau in Detroit vom Markt für Detroit-Anleihen weitgehend unabhängig ist.
        D.h. wenn die EZB die Zinsen in Griechenland oder Italien beeinflüssen will, hilft es wenig, wenn sie Bundesanleihen kauft, sie muss griechische bzw. italienische Staatsanleihen kaufen (oder dies zumindest androhen, wie auch geschehen). Wenn sie das nicht tun würde, hieße das, dass die EZB keine Geldpolitik in diesen Ländern mehr betreiben kann. Wie gesagt, steht alles in der Stellungsnahme der EZB.

      • Aus der Pressemitteilung des BVerfG (Hervorhebungen von mir): „Geht man – vorbehaltlich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union – davon aus, dass der OMT-Beschluss als eigenständige wirtschaftspolitische Maßnahme zu qualifizieren ist, so verstößt er offensichtlich gegen diese Kompetenzverteilung.“ „Auch soweit der OMT-Beschluss gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 Abs. 1 AEUV) verstoßen sollte, läge darin eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung. Der Verstoß wäre offensichtlich, weil das Primärrecht das Verbot ausdrücklich normiert und Kompetenzen der Europäischen Zentralbank insoweit zweifelsfrei ausschließt.“

        Es gibt, gerade wegen des Euro und der EZB, ein einheitliches Zinsniveau in der Eurozone. Dass für Staatsanleihen verschiedener Euroländer unterschiedliche Zinsen gezahlt werden, liegt im Wesentlichen an den unterschiedlichen Ausfallrisiken. Eine Nivellierung dieser Risikozuschläge hat nichts mit Geldpolitik zu tun.

      • Hier gibts es zwei Möglichkeiten: entweder Sie verstehen selbst nicht, was Sie zitiert haben, oder aber wir beide (wie so oft) reden aneinander vorbei. Deshalb eine ausführlichere Erläuterung von mir, die hoffentlich klar machen wird, was ich meine:

        Der Urteil und auch auch die Presseerklärung bauen auf dem Artikel 23 des Grundgesetzes auf, welcher, im wesentlichen, besagt, dass die Bundesrepublik einen Teil ihrer Souveränität an die EU übertragen hat. Da aber der genaue Umfang der übertragenen Kompetenzen im EU-Primärrecht definiert ist und nicht im Artikel 23 selbst (wäre sonst ein sehr großer Artikel geworden), leitet das BVerfG daraus ab, dass jede Handlung der EU-Organe, die (offensichtlich) gegen das EU-Primärecht verstößt automatisch auch gegen den Artikel 23 verstößt und damit grundgesetzwidrig ist. Man könnte sagen, dass die EU-Verträge via Artikel 23 zu einem Teil des Grundgesetzes geworden sind. Das gilt unabhängig vom konkreten Verstoß und insbesondere davon ob dieser Verstoß auch aus einem anderen Grund grundgesetzwidrig wäre. Aus diesem Sachverhalt leitet das BVerfG für sich selbst die Kompetenz zur Uberprüfung der Einhaltung der EU-Verträge durch EU-Organe, während das EuGH dies ins seiner ausschließlichen Kompetenz sieht.

        Damit es klarer wird, ein (von mir erfundenes) Beispiel: nehmen wir an, das EU-Primärrecht würde eine Norm enthalten, nach welcher es dem EU-Parlament verboten wäre am Mittwoch zu tagen. Wenn das EU-Parlament nun doch eine Geschäftsordnung verabschieden würde, die Mittwochsitzungen ausdrücklich erlaubt, würde das Parlament gegen das EU-Recht verstoßen und damit auch gegen den Artikel 23. Somit wären Mittwochsitzungen grundgesetzwidrig, obwohl das eigentliche Grundgesetz (außer Artikel 23) nichts (meines Wissens zumindest) gegen Parlamensitzungen am Mittwoch hat. Würde man nun das von mir erfundene Mittwochsitzungsverbot wieder aus dem EU-Recht entfernen, wären auch die Mittwochsitzungen wieder grundgesetzkonform ohne das sich etwas am Text des Grundgesetzes verändert hätte.
        Zurück zum Urteil – das BVerfG stellte fest, dass das OMT-Programm offensichtlich gegen das EU-Primärrecht verstößt. Somit verstößt das OMT-Programm in der Logik des BVerfG automatisch gegen den Artikel 23 und ist somit grundgesetzwidrig. Das Gericht hat aber weder geprüft noch festgestellt ob das OMT-Programm auch sonst gegen das Grundgesetz verstoßen würde, oder anders formuliert ob eine eine mit dem OMT-Programm konforme Änderung der EU-Verträge mit dem Grundgesetz kollidieren würde.

        Eine weitere Komplikation bringt mit sich Artikel 79 , darauf werde ich aber nicht eingehen, sonst wird der bereits viel zu lange Kommentar noch viel länger.

        Zur Geldpolitik:

        „Es gibt, gerade wegen des Euro und der EZB, ein einheitliches Zinsniveau in der Eurozone.“
        Das stimmt nicht (mehr): siehe z.B. http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaft-in-zahlen/unterschiedliche-zinsen-im-euroraum-13298615.html

      • Ihr Beispiel ist nicht richtig. Dem BVerfG ist es herzlich egal, ob das Europaparlament am Mittwoch tagt und ob dies gegen EU-Recht verstößt oder nicht. Dagegen interessiert es sich dafür, ob es Kompetenzüberschreitungen der EU und ihrer Organe gibt, die nicht von den EU-Verträgen gedeckt sind und in die Kompetenzen der Mitgliedsländer, insbesondere Deutschlands, wesentlich eingreifen. Denn das wäre nicht nur ein Verstoß gegen das EU-Recht, sondern auch gegen das Grundgesetz, das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip. Das gilt auch dann, wenn bei einer Änderung der EU-Verträge die gleiche Handlung dann rechtmäßig und grundgesetzkonform wäre.

        Die Zinssätze der EZB sind in der Eurozone einheitlich. Dass die Banken ihren Privat- und Unternehmenskunden andere und differenzierte Zinsen berechnen, ist völlig normal, insbesondere wenn es durch unterschiedliche Risiken sachlich begründet ist. Die Abschaffung von Risikozuschlägen ist keine Geldpolitik, sondern ganz schlechte Finanzmarktpolitik.

      • „Das gilt auch dann, wenn bei einer Änderung der EU-Verträge die gleiche Handlung dann rechtmäßig und grundgesetzkonform wäre…“

        Das Mittwochsitzungsbeispiel habe ich so gewählt, um die Problematik klar darzustellen. Ob sich das BVerfG für die Mittwochsitzungen interessieren würde, ist unwichtig, wichtig ist, dass diese rein formell grundgesetzwidrig wären, wie jede andere Handlung, die nicht von EU-Verträgen gedeckt ist, unabhängig von deren konkretem Inhalt. Das BVerfG interessiert sich für etwas ohnehin nur dann, wenn jemand eine Klage einreicht, und im Fall der Mittwochsitzungem würde sich wohl kaum jemand eine Mühe machen, anders als beim OMT-Programm. Aber wenn jemand eine Klage einreichen würde (z.B. eine Gruppe deutscher EU-Abgeordneter, die nicht am Mittwoch arbeiten will), dann würde sich das BVerfG dafür interessieren (müssen).
        Was aber wesentlich ist: Im Urteil des BVerfG steht nichts darüber, ob das OMT-Programm grundgesetzwidrig wäre, wenn es von den EU-Verträgen gedeckt wäre – der Punkt, um den sich unsere Diskussion dreht. Auch steht dort nichts vom „Verstoß gegen das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip“ – aber das ist wohl wieder eine Ihrer üblichen Parolen, sachlich bleiben können Sie bei dem Thema ja nicht.

        „Die Zinssätze der EZB sind in der Eurozone einheitlich. Dass die Banken ihren Privat- und Unternehmenskunden andere und differenzierte Zinsen berechnen“

        Sie haben doch gerade gesagt, es gäbe „ein einheitliches Zinsniveau in der Eurozone“. Jetzt auf einmal geht es nur noch um die Zinssätze der EZB.
        Richtig, die Zinssätze sind die gleichen und trotzdem schafft die EZB es nicht ein einheitliches Zinsniveau in der Eurozone sicherzustellen, was sie als ihre Aufgabe bzw. als Aufgabe der Geldpolitik sieht.
        Zudem ist es falsch oder zumindest keineswegs offensichtlich, dass das Einebnen der Risikounterschiede zwischen unterschiedlichen Assert-Klassen nicht zur Geldpolitik gehört, vielmehr gehören derartige Eingriffe unter den Namen „Qualitative Easing“ und „Credit Easing“ seit der Finanzkrise zum Instrumentarium der Federal Reserve und der Bank of England. Ohnehin ist es, wie ich schon gesagt habe, sehr schwierig wenn nicht unmöglich mit Bestimmtheit zu sagen was zu Geldpolitik gehört und was nicht. Ich glaube noch die beste Definition wäre: „alles, was eine Zentralbank tut oder tun kann um die in ihrem Mandat beschriebene Ziele zu erreichen gehört zu Geldpolitik“, das ist auch ungefähr das, was der Generalstaatsanwalt sagt.

      • Ihr Behauptung wird durch Wiederholung nicht richtiger. Das BVerfG beansprucht nicht die komplette Überwachung der EU-Verträge, sondern es schützt die Rechte der deutschen Verfassungsorgane. Insbesondere der Bundestag kann einen Teil dieser Rechte, aber nicht alle, an die EU übertragen, doch die EU darf sich nicht solche Rechte anmaßen, die ihr gar nicht übertragen wurden. Es ist keine Parole, sondern sachlich richtig, eine solche Kompetenzanmaßung als rechtswidrig und undemokratisch zu bezeichnen.

        Gleiches Zinsniveau bedeutet nicht, dass es keine Risikozuschläge mehr gäbe, sondern dass der risikolose Zins gleich ist. Über verschiedene Laufzeiten kann er variieren, aber auch gleichermaßen in den verschiedenen Ländern.

        Nach Ihrer „Definition“ kann die EZB doch gar nichts anderes tun als Geldpolitik. Folglich macht eine Diskussion über monetäre Staatsfinanzierung mit Ihnen überhaupt keinen Sinn. Trotzdem gehört das Retten des Euro gar nicht zum Mandat der EZB

      • „Das BVerfG beansprucht nicht die komplette Überwachung der EU-Verträge…“

        OK das ist korrekt. Daher muss ich meine Zusammenfassung des Urteils korrigieren:

        Das BVerfG stellte fest, dass das OMT-Programm offensichtlich gegen das EU-Primärrecht verstößt und dass dieser Verstoß die in den EU-Verträgen definierte Kompetenzverteilung zwischen EU und den Mitgliedstaaten berürht. Somit verstößt das OMT-Programm in der Logik des BVerfG automatisch gegen den Artikel 23 und ist somit grundgesetzwidrig. Das Gericht hat aber weder geprüft noch festgestellt ob das OMT-Programm auch sonst gegen das Grundgesetz verstoßen würde, oder anders formuliert ob eine eine mit dem OMT-Programm konforme Änderung der EU-Verträge mit der dazugehörigen Änderung bzw. Präzisierung der Kompetenzverteilung mit dem Grundgesetz kollidieren würde. Insbesondere hat er auch nicht darüber urteilt, ob eine OMT-konforme Kompetenzverteilung gegen den Artikel 79 des Grundgesetzes verstoßen würde (Punkt 5 der Pressereklärung).

        Mein Mittwochsitzungsbeispiel wäre demzufolge nur dann korrekt, wenn die EU-Verträge ausdrücklich festlegen würden, dass die Bestimmung der zulässigen Sitzungstage zur Kompetenz der Mitgliestaaten gehört.

        „Nach Ihrer “Definition” kann die EZB doch gar nichts anderes tun als Geldpolitik. Folglich macht eine Diskussion über monetäre Staatsfinanzierung mit Ihnen überhaupt keinen Sinn. Trotzdem gehört das Retten des Euro gar nicht zum Mandat der EZB“

        Das ist nicht ganz korrekt. Nach meiner Definition kann die EZB gar nichts anderes tun als Geldpolitik, wenn ihre Maßnahmen den in ihrem Mandant festgelegten Zielen dienen. Tun sie das offensichtlich nicht, bewegt sie sich außerhalb ihres Mandats. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn die Maßnahmen der EZB eine Hyperinflation verursachen würden, denn in diesem Fall wäre ihr vorrangiges Ziel der Preisstabilität verletzt. Ob das Retten des Euro gar nicht zum Mandat der EZB gehört…, schwierig zu beantworten. Im Artikel 127 der EU-Verträge:

        „Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. “

        Gehört das Retten des Euro zur allgemeinen Wirtschaftspolitik? Eher ja als nein, würde ich sagen.

        Die Frage der monetären Staatsfinanzierung ist im übrigen von der Frage der Geldpolitik-Abgrenzung zu trennen, denn diese ist in den EU-Verträgen ausdrucklich verboten (Artikel 123) und zwar völlig unabhängig davon, ob diese im Rahmen der Geldpolitik benutzt werden kann oder nicht. Und das kann sie, z.B. die „Helicopter Money“-Geldpolitik, die in der letzten Zeit in den angelsächsischen Zentralbankkreisen ausgiebig diskutiert wude, kann technisch als monetär finanzierte Steuersenkung umgesetzt werden kann.

        Und um die Diskussion abzuschließen, noch folgende allgemeine Anmerkung von mir: Ich finde es sehr bedenklich, dass Sie immer versuchen ihre persönliche Meinung zu schwierigen juristischen und ökonomischen Fragen als absolut offensichtlich und einzig richtig darzustellen und die Personen, die anderer Meinung sind, auch ausgewiesene Experten auf ihrem Gebiet, die sich viel besser auskennen als Sie, entweder als gekauft diffamieren, oder ihnen überhaupt das Recht absprechen eine Meinung zu haben, weil sie z.B. aus dem angelsächsichen Raum stammen. Das ist zwar für ein AfD-Mitglied passend, aber trotzdem zutiefst undemokratisch.

      • Was das BVerfG angeht, besteht dann jetzt wohl Konsens. Über das OMT-Programm an sich hat das Gericht explizit noch nicht urteilen wollen, sondern diese Frage dem EuGH vorgelegt. Wenn dieser so entscheidet, wie der Generalanwalt vorschlägt, und die EZB das geplante Programm tatsächlich umsetzt, wird sich das BVerfG dazu jedoch eine Meinung bilden müssen.

        Da Sie jetzt auch einräumen, dass monetäre Staatsfinanzierung explizit verboten ist, ist die Diskussion über die Grenzen der Geldpolitik vermutlich müßig. Wollen Sie bestreiten, dass der Aufkauf von einem Viertel der Staatsschulden durch die jeweilige nationale Notenbank monetäre Staatsfinanzierung ist? Theoretisch könnte eine reine Vermögensumschichtung zwischen privaten Anlegern und Notenbanken stattfinden, doch damit es den gewünschten inflationären Effekt gibt, sollten die Staaten mehr ausgeben.

        Bitte benennen Sie einen deutschen akademischen Ökonomen, der sich für den Kurs der Bundesregierung ausspricht und nicht mit der Politik verbunden ist. In gewisser Weise bin ich jetzt auch mit der Politik verbunden oder war es zumindest und die grundsätzliche Ablehnung des Euro ist nicht ganz so verbreitet, doch ich kenne wirklich keinen unabhängigen Kollegen, der für die Eurorettungspolitik ist. In gewisser Weise ist das ad hominem, doch auch bei den inhaltlichen Argumenten ergibt sich ein klares Gefälle. Dabei überblicke ich nur den wirtschaftlichen, nicht den juristischen Bereich. In den angelsächsischen Ländern kenne ich übrigens auch keine Befürworter vom Kurs der Bundesregierung, doch es gibt in der Tat prominente Befürworter einer viel expansiveren Geld- und Fiskalpolitik. Das Recht zur eigenen Meinung spreche ich niemandem ab, doch es ist wichtig, Meinungen einordnen zu können. Ist es nicht relevant, ob jemand von seinen Empfehlungen gar nicht betroffen ist oder sogar für sein eigenes Land etwas ganz anderes empfiehlt? Es macht auch, solange der Euro existiert, einen Unterschied, ob man die Eurozone insgesamt betrachtet oder die Interessen einzelner Länder bzw. Völker darin.

      • „Wenn dieser so entscheidet, wie der Generalanwalt vorschlägt, und die EZB das geplante Programm tatsächlich umsetzt, wird sich das BVerfG dazu jedoch eine Meinung bilden müssen.“

        Vielleicht, vielleicht aber auch nicht. Tatsächlich bestehen hier 3 folgende Möglichkeiten:

        1. Das BVerfG stellt seine eigene Menung hinsichtlich der EU-Rechtskonformität des OMT-Programms, die in seinem Urteil ja schon formuliert ist, über die Meinung des EuGH und erklärt das OMT-Programm nach Artikel 23 für grundgesetzwidrig. Dadurch würde aus meiner Sicht, und ich denke nicht nur meiner, das BVerfG seine Kompetenzen überschreiten.

        2. Das BVerfG akzeptiert die Entscheidung des EuGH, stellt jedoch im Lichte dieser Entscheidung fest, dass die so ausgelegten EU-Verträge mit dem Grundgesetz kollidieren, z.B. wegen Artikel 79. In diesem Fall müssten entweder die EU-Verträge geändert werden (unwahrscheinlich), oder die Bundesrepublik müsste aus der EU austreten, was die AfD (oder zumindest die meisten Mitglieder) sicherlich freuen würde.

        3. Das BVerfG akzeptiert die Entscheidung des EuGH und erklärt das OMT-Programm grundgesetzkonform.

        Nur im zweiten Fall würde sich das Bundesverfassungericht mit der Vereinbarkeit des OMT-Programms mit dem Grundgesetz (außer Artikel 23) befassen müssen.

        „Wollen Sie bestreiten, dass der Aufkauf von einem Viertel der Staatsschulden durch die jeweilige nationale Notenbank monetäre Staatsfinanzierung ist?“

        Hier wird es schwierig, denn die Antwort hängt davon ab, was man genau unter „monetären Staatsfinanzierung“ versteht. Bis jetzt haben wir diesen Begriff zwar beide verwendet, aber ohne ihn genau zu definieren.

        Ich stelle mal eine Gegenfrage, sind sie der Meinung, dass US Federal Reserve und Bank of Japan monetäre Staatsfinazierung betreiben? Beide halten ca. 20% der jeweiligen Staatsverschuldung?

        Von daher kann ich ihre Frage nur beantworten, wenn wir uns darauf einigen (können) was genau eine „monetäre Staatsfinanzierung“ ausmacht. Ich persönlich würde mich eher formell an die Definition aus dem Artikel 123 der EU-Verträge halten:

        „Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im Folgenden als „nationale Zentralbanken“ bezeichnet) für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken.“

        Und nach dieser Definition wäre die Antwort: es kommt nicht auf die Menge der aufgekauften Staatsschulden an, sondern auf die Art und Weise, wie dieser Ankauf stattfand (siehe oben).

      • Die dritte Möglichkeit halte ich leider für die wahrscheinlichste. Das BVerfG wird wohl keine Verfassungskrise riskieren und nach dem EuGH das OMT-Programm durchwinken.

        Ökonomisch ist es völlig irrelevant, ob die EZB bzw. die nationalen Notenbanken Staatsanleihen unmittelbar von den Staaten oder mittelbar drei Sekunden oder auch drei Tage nach der Ausgabe an Banken von diesen aufkaufen, insbesondere wenn der Aufkauf vorher angekündigt wurde. Entscheidend ist die faktische Haushaltsfinanzierung, also ob nur Zinsen für bestehende Schuldtitel gesenkt werden oder sich die Staaten wegen der Aufkäufe stärker verschulden als sonst. Letzterer Fall ist monetäre Staatsfinanzierung. Rechtlich bin ich nicht tief genug drin in der Materie, doch rein formal müssten die Maastricht-Kriterien immer noch gelten. Ihre Einhaltung wäre doch eine viel bessere Voraussetzung für den Aufkauf von Staatsanleihen durch die Notenbanken als die diskutierten 20-25 % der (beliebig hohen) Staatsverschuldung oder eine kurze Schamfrist zwischen Ausgabe der Anleihen und deren Aufkauf.

      • „Es geht um den Unterschied zwischen Geld- und Fiskalpolitik. Die EZB hat zu letzterer keinen Auftrag und kein Mandat.“

        Ich würde sagen in unserer Diskussion geht es nicht darum (aktuell zumindest) , sondern um monetäre Staatsfinanzierung und insbesondere wie diese (ökonomisch) zu definieren ist. Die Kompetenzen (Mandat) der EZB sind, relativ schwammig, im Art. 282 AEUV definiert, während der konkrete Verbot der monetären Staatsfinanzierung (wie auch immer dieser zu interpretieren ist) im Artikel 123 ausgesprochen wird.

        Daher würde ich vorschlagen, dass wir erst mal beim Thema bleiben und zu Ende diskutieren (ich glaube wird schon fast so weit), wie monetäre Staatsfinanzierung nun zu definieren wäre, nach unserer Diskussion bis jetzt sollten wir eigentlich zumindest darin übereinstimmen, dass diese Definition alles andere als offensichtlich ist.
        Also, ist es jetzt ihre Definition der monetären Staatsfinanzierung, dass jedwede Verbesserung der Finanzierungsbedingungen der Regierung seitens der Zentralbank, die von der Regierung für irgendeinen Zweck genutzt wird, z.B. für einen fiskalpolitischen Stimulus, wie auch immer diese Unterstützung erfolgt, sei es durch Staatsanleihenkauf oder durch konventionelle geldpolitische Instrumente schon als monetäre Staatsfinanzierung zu werten ist?
        Dabei lassen wir erst mal, wie gesagt, die Frage beiseite ob der spezielle Fall der Fiskalpolitikunterstützung durch den Mandat der EZB, definiert im Art. 282 AEUV, gedeckt ist, das können wir gerne später erörtern, wenn Sie möchten.

      • Monetäre Staatsfinanzierung bedeutet doch gerade, dass die EZB keine reine Geldpolitik mehr betreibt, sondern Fiskalpolitik der Staaten anregen will. Bei der Definition monetärer Staatsfinanzierung waren wir auch schon weiter. Ich schrieb hier: „Es handelt sich um monetäre Staats- bzw. Haushaltsfinanzierung, wenn sich wegen des Aufkaufs von Staatsanleihen durch die Zentralbank das Haushaltsdefizit stärker erhöht, als es der Senkung des allgemeinen Zinsniveaus bzw. des risikolosen Zinses entspricht.“ Wie man das konkret feststellt, ist eine andere Frage. Eine Möglichkeit ist die Umkehr der Ankäufe, also wenn die EZB die angekauften Anleihen des betreffenden Staates wieder verkauft. Bei reiner Geldpolitik sollten dann die Zinsen nicht höher sein als vorher (vielleicht sogar niedriger wegen der Senkung des allgemeinen Zinsniveaus), bei monetärer Staatsfinanzierung ist die Staatsverschuldung und mit ihr der Zinssatz dann höher.

      • “Es handelt sich um monetäre Staats- bzw. Haushaltsfinanzierung, wenn sich wegen des Aufkaufs von Staatsanleihen durch die Zentralbank das Haushaltsdefizit stärker erhöht, als es der Senkung des allgemeinen Zinsniveaus bzw. des risikolosen Zinses entspricht.”

        Wir können gerne auch Ihre Definition als Ausgangspunkt nehmen. Bevor wir das tun, möchte ich allerdings vorschlagen, dass wir die besondere Situation der EZB (eine Zentralbank – mehrere Staaten) zunächst einmal ausklammern (um später darauf zurückzukommen) und uns auf den Standardfall einer Zentralbank in einem Staat konzentrieren. In diesem Fall entspricht ja, wie sie selbst geschreiben haben (vorausgesetzt natürlich die Staatsanleihen sind in der Landeswährung) der risikolose Zins dem Staatsanleihenzins, so dass ihre Definition so umformuliert werden kann:

        “Es handelt sich um monetäre Staats- bzw. Haushaltsfinanzierung, wenn sich wegen des Aufkaufs von Staatsanleihen durch die Zentralbank das Haushaltsdefizit stärker erhöht, als es der Senkung des Staatsanleihenzinses entspricht”

        In diesem Fall hätte ich zur Ihrer Definition zwei Fragen:

        1. Was genau meinen Sie damit, dass der Haushaltsdefizit sich stärker erhöht, als es der (Staatsanleihen-)Zinssenkung entspricht? Normalerweise würde ich erwarten, dass die zusätzliche (im Vergleich zur vorherigen Situation) Erhöhung des Haushaltsdefizits gerade durch die Zinssenkung erst bewirkt bzw. ermöglicht wird, aber wie kann sie denn noch stärker sein, haben Sie da noch einen anderen Wirkungskanal im Sinn außer der Zinssenkung, und welchen?

        2. Ist ein expliziter Aufkauf von Staatsanleihen für ihre Definition überhaupt notwendig, oder reicht auch eine ganz normale Leitzinssenkung,die u.a. eine Staatsanleihenzinssenkung nach sich zieht. (wenn man sich nicht am Zero Lower Bound befindet)?

      • Mir geht es genau um einen zweiten Wirkungskanal, um Geldpolitik von monetärer Staatsfinanzierung unterscheiden zu können. Die Alternative wäre doch (auf die Sie vielleicht hinaus wollen), dass expansive Geldpolitik immer untrennbar mit monetärer Staatsfinanzierung verbunden ist, so dass letztere einer modernen Zentralbank gar nicht verboten werden kann. Geldpolitik wirkt (in der Regel) über die Zinssätze, was ein Preiseffekt ist. Daneben hat der Aufkauf von Staatsanleihen jedoch auch einen Mengeneffekt. Die Notenbank nimmt Staatsanleihen vom Markt, was dem Staat unabhängig vom Zinseffekt eine zusätzliche Verschuldung erlaubt. Das hängt natürlich davon ab, ob die Zentralbank die Anleihen glaubwürdig auf Dauer kauft (nicht unbedingt ewig, aber z. B. bis zum Ende einer Krisensituation mit entsprechenden Nachkäufen am Ende der Laufzeit). Bei einer kurzfristigen und unsicheren Operation unterscheidet sich die Zentralbank nicht von privaten Akteuren. Dauerhaft aufgekaufte Staatsanleihen befinden sich jedoch nicht mehr auf dem Markt und erhöhen auch nicht das Risiko eines Staatsbankrotts. Der Staat kann sich dementsprechend stärker verschulden, und zwar stärker, als es dem Effekt der reinen Zinssenkung entspricht.

      • OK, ich denke jetzt habe ich verstanden, worauf Sie hinauswollen. Grundsätzlich gibt es ja bekanntlich vier Parameter, die die Tragfähigheit der Staatsversschuldung bestimmen (im Zeitverlauf):

        1. Die Haushaltsdefizite
        2. Der nominale Umfang der Verschuldung, die nicht von staatlichen Institutionen (inkl. der Zentralbank) gehalten werden.
        3. Die Verzinsung
        4. Der Verlauf bzw. Wachstum des nominalen Bruttoinlandsprodukts

        Grundsätzlich veränderter ein großangelegter Staatsanleihenankauf die Parameter 2-4 zugunsten des Staates, so dass der Staat potentiell seine Haushaltsdefizite weiter erhöhen kann, als es ohne den Ankauf möglich wäre ohne die Staatsversschuldung untragfähig zu machen und somit einen Staatsbankrott auszulösen. Und jetzt sagen Sie solange der Staat die Haushaltsdefizite nur soweit ausweitet, wie es ihm alleine die Parameter 3,4 erlaubt hätten, beim gleichbleibenden Parameter 2, ist es noch keine monetäre Staatsfinanzierung darüber hinaus aber schon.

        Nun gut, was soll ich sagen – die Definition finde ich elegant, bezweifle aber dass sie praktisch vom Nutzen wäre. Zum einen hängt sie ja von der entlasteten Regierung ab, ob diese die Haushaltsdefizite überhaupt ausweitet und wenn ja um wie viel, und das kann die Zentralbank weder beeinflussen noch im voraus wissen. Zum anderen, wie Sie ja selbst sagen, ist selbst die Beurteilung, ob die Erhöhung der Haushaltsdefizite noch im erlaubten Bereich liegt oder schon darüber hinaus in der Praxis sehr schwierig.

        Daraus folgt: wenn man Ihre Definition zugrunde liegen würde, dann müsste man eigentlich Staatsanleihenkäufe grundsätzlich verbieten, weil sie potentiell zur monetären Staatsfinanzierung führen könnten. Ich wüsste nicht, wie man Ihre Definition sonst praktisch nutzen könnte.

        Auf jeden Fall ist die Frage ob das OMT-Programm monetäre Staatsfinanzierung betreibt, wenn man Ihre Definition zugrunde legt überhaupt nicht offensichtlich.

      • Ich hatte doch schon zwei mögliche Auswege genannt: 1.) Die EZB könnte die Maastricht-Kriterien, die formal noch in Kraft sind, heranziehen und nur Anleihen von solchen Ländern kaufen, die diese erfüllen. 2.) Die EZB kauft nur AAA-Anleihen. Das senkt das Zinsniveau auch für andere Staaten, ohne dass diese einen zusätzlichen Vorteil (monetärer Staatsfinanzierung) davon haben oder die Bilanz der EZB gefährden. Es gibt noch weitere Möglichkeiten: Die EZB kauft Staatsanleihen von Staaten, die nicht der Eurozone angehören, sei es von anderen EU-Ländern oder sogar den USA. Alternativ definiert die EZB eigene Kriterien, nach denen sie Staatsanleihen von Euroländern kauft und ggf. auch wieder verkauft. Der Nachteil dabei ist natürlich, dass die EZB damit tatsächlich stark in die Staaten hineinregieren und ihnen eine bestimmte Fiskalpolitik aufnötigen kann.

      • Die ersten zwei Auswege sind jedenfalls keine, denn Sie scheinen ja anzunehmen, dass die „braven“ Staaten, deren Staatsanleihen aufgekauft werden, von dem Geschenk der monetären Staatsfinanzierung kein Gebrauch machen würden. Wenn es sich zum Beispiel um Deutschland handeln würde – was macht Sie denn so sicher, dass die Bundesregierung nach einem Ankauf eines Großteils der Staatsverschuldung (ein Großteil wird es angesichts des notwendigen Umfang ja sein) durch die EZB nicht doch, angesichts der weit verbesserten Verschuldungssituation, Abstand von der schwarzen Null nehmen würde und z.B. (dringend benötigte) Investitionen in die öffentliche Infrastruktur vornehmen würde. Und selbst wenn es so wäre, juristisch wäre eine solche Annahme nicht haltbar.

        Die Möglichkeit des Ankaufs von Fremdwährungsstaatsanleihen hat meines erachtens mit unserem Thema nichts zu tun, wir diskutieren ja darüber ob eine Zentralbank die „eigenen“ Staatsanleihen kaufen darf und wenn ja unter welchen Umständen.

        Und die Möglichkeit, dass die EZB den Staaten, deren Anleihen sie kauft, Vorgaben hinsichtlich der Staatsverschuldung macht ist ja im OMT-Programm ansatzweise schon umgesetzt, da nur die Anleihen der Staaten gekauft werden sollen, die sich dem ESM-Programm unterwerfen. Allerdings wird genau diese Bedingung ja auch kritisiert, denn in diesem Fall regiert die EZB in die Fiskalpolitik der Staaten hinein, wozu ihr, wie Sie ja selbst nicht müde werden zu betonen, die Kompetenzen und auch die Kontrollmöglichkeiten fehlen.

      • Die Bedingungen sollten so sein, dass es gar nicht erst zu einer monetären Staatsfinanzierung kommt. Wer die Maastricht-Kriterien erfüllt, braucht doch offensichtlich keine EZB-Aufkäufe, um sich etwas mehr innerhalb dieser Kriterien verschulden zu können. Deutschland zahlt doch jetzt z. T. schon negative Nominalzinsen (was den Aufkauf von Bundesanleihen übrigens wenig attraktiv macht). Auch wenn das in der AfD wohl größtenteils anders gesehen wird, frage ich mich als Ökonom schon, ob das nicht eigentlich für mehr Schulden spräche. Es gibt mehr als genug Investitionsprojekte auch für den Staat, die eine positive Rendite abwerfen. Selbst das reine Einlagern des Geldes würde hier noch etwas bringen.

      • „Die Bedingungen sollten so sein, dass es gar nicht erst zu einer monetären Staatsfinanzierung kommt…“

        Das ist schon klar, dass sie so sein sollten, aber wie soll die EZB es denn durchsetzen, dass die betroffenen Staaten sich daran halten? Dazu hat sie keine Möglichkeiten. Ganz speziell dann, wenn der Ernstfall nicht schon heute während des Ankaufs sondern in erst sagen wir 3 Jahren vorliegt.

        Speziell im deutschen Fall – dass Deutschland momentan (auf neue Schulden) negative Zinsen zahlt, ändert nichts daran, dass die Staatsverschuldung immer noch 74% des BIP beträgt (damit verletzt auch Deutschland Maastricht-Kriterien). Damit begründet Wolfgang Schäuble die Notwendigkeit der schwarzen Null. Wenn jetzt dagegen die EZB plötzlich sagen wir 30% des BIP an Schulden aufkaufen würde, würde es ihm zumindest schwerer fallen weiterhin die schwarze Null zu verteidigen, so dass evtl. doch Infrastrukturinvestionen kämen.

        Grundsätzlich zu Maastricht-Kriterien – da in der Eurozone momentan nur noch wenige kleine Länder die Kriterien erfüllen, würde der deren gesamter Staatsschuld zu klein sein und irgendeine Auswirkung zu zeigen.

    • „ob nur Zinsen für bestehende Schuldtitel gesenkt werden oder sich die Staaten wegen der Aufkäufe stärker verschulden als sonst.“

      Wenn man die monetäre Staatsfinanzierung derart breit definiert, dann wird jede Geldpolitik zur monetären Staatsfinanzierung, selbst (wenn man es zu Ende denkt) wenn die Zentralbank gar keine Staatsanleihen kauft. Denn eine Zinssenkung für bestehende Staatsanleihen senkt die selbigen natürlich auch für die Neuemissionen, sonst bestünden Arbitragemöglichkeiten. Somit kann sich der Staat leichter bzw. billiger neu verschulden und tut es vielleicht auch (Maastricht-Kriterien mal beiseite). Und wenn eine Zentralbank das Zinsniveuau senkt, dann senkt sie damit unter anderem auch die Staatsanleihenzinsen. Dabei ist es unerheblich, wie genau technisch der Zinsniveau gesenkt wird – über die Senkung der Kurzfristzinsen (Wenn die 0%-grenze noch nicht erreicht ist), über den Aufkauf Firmenanleihen, oder eben den direkten Aufkauf der Staatsanleihen. Der Staatsanleihenmarkt ist kein isolierter Markt sondern ein Teil des gesamten Finanzmarktes.

      • Vielleicht muss ich genauer formulieren: Es handelt sich um monetäre Staats- bzw. Haushaltsfinanzierung, wenn sich wegen des Aufkaufs von Staatsanleihen durch die Zentralbank das Haushaltsdefizit stärker erhöht, als es der Senkung des allgemeinen Zinsniveaus bzw. des risikolosen Zinses entspricht. Wenn also die EZB ihre Zinsen senkt oder auch Bundesanleihen kauft und deshalb auch die Zinsen für griechische Staatsanleihen sinken, ist das Teil der allgemeinen Geldpolitik. Wenn hingegen durch den gezielten Ankauf griechischer Staatsanleihen die griechischen Zinsen im Verhältnis zu den Zinsen für Bundesanleihen gesenkt werden, damit sich Griechenland stärker verschulden kann, ist das monetäre Staatsfinanzierung. Angeblicher Zweck ist es, falsche Marktbewertungen zu korrigieren. Doch wenn Griechenland eigentlich überschuldet ist, ist nicht die Marktbewertung falsch, sondern der Eingriff der EZB.

      • „Wenn hingegen durch den gezielten Ankauf griechischer Staatsanleihen die griechischen Zinsen im Verhältnis zu den Zinsen für Bundesanleihen gesenkt werden…“

        Aber ist das denn überhaupt überhaupt möglich? Dadurch, dass die EZB griechiesche Staatsanleihen aufkauft, verschwidet doch nicht das Insolvenzrisiko und damit der Risikoabstand zu Bundesanleihen.

        Ich glaube eher, wenn die EZB es schafft die griechischen Zinsen zu senken, werden auch die Zinsen der Bundesanleihen entsprechend sinken und der Risikoabstand bleibt gleich (so wie umgekehrt ja auch, wie Sie selbst sagen), zumindest in der Theorie.

        Auf jeden Fall glaube ich, dass Mario Draghi, was das jetzt anstehende Staatsanleihenaufkaufprogramm angeht mit Ihrer Definition durchaus leben könnte, ihm gehts es ja jetzt darum (QE eben) das Zinsniveau insgesamt zu senken, dass die Risikoabstände gleich bleiben (falls es überhaupt anders sein kann), wäre für ihn kein Problem.

        Im OMT-Fall liegt bzw. lag die Sache ein wenig anders – hier ging es auch darum ein Teil des Risikoabstandes zu eliminieren, nämlich den Teil der auf eine mögliches Auflösen der Eurozone zurückging. Das ist für Sie, wie Sie oben ja schon angemerkt haben, keine Geldpolitik, für mich aber doch.

      • Natürlich ist das möglich, insbesondere wenn die Notenbank (ggf. zusammen mit anderen öffentlichen Institutionen wie ESM) der einzige Käufer ist. Ohne Nachfrage würden die Kurse völlig einbrechen bzw. die Zinsen durch die Decke gehen und wäre einem insolventen Land keine neue Kreditaufnahme mehr möglich. Kauft hingegen die Notenbank alle Staatsanleihen auf, können auch beliebig viele davon abgesetzt werden und ist der Zins eine völlig willkürliche, aussagelose Größe. Wenn das keine monetäre Staatsfinanzierung ist, was dann?

      • „Wenn das keine monetäre Staatsfinanzierung ist, was dann?…“

        Wenn es gar keinen Markt für die fraglichen Staatsanleihen gibt, dann handelt es sich offensichtlich um die monetäre Staatsfinanzierung. Genau aus diesem Grund sind die Länder, die am ESM-Programm teilnehmen und sich auf dem freien Markt nicht refinanzieren können (wie z.B. Griechenland) vom OMT-Programm ausgeschlossen und genau deswegen schreibt der Generalanwalt, den Sie ja dafür kritisieren, dass er das offensichtliche nicht sieht, folgendes:

        „Deshalb meine ich, dass das OMT‑Programm, um Art. 123 Abs. 1 AEUV zu genügen, gegebenenfalls in der Weise durchzuführen ist, dass für die betreffenden Staatsanleihen die Bildung eines Marktpreises ermöglicht wird.“

        Die Frage ist aber, ob die monetäre Staatsfinanzierung, so wie von Ihnen definiert, auch möglich ist, wenn für die betroffenen Staatsanleihen ein Markt existiert und ein Marktpreis gebildet wird.

        Nehmen wir z.B. einen sehr einfachen Finanzmarkt auf dem nur zwei Wertpapiere gehandelt werden; ein nicht näher bestimmtes risikoloses Wertpapier und Staatsanleihen, die einem Insolvenzrisiko unterliegen. Der risikolose Zinssatz ist r1 während der Staatsanleihenzins r2 ist, r2>r1. Nun könnte die Zentralbank auf diesem Markt aktiv werden und einen (relativ großen) Teil der Staatsanleihen aufkaufen. Klar ist, dass dadurch r1 sinken wird, man hat jetzt weniger Wertpapiere bei der gleichbleibenden Nachfrage. Die Frage ist aber ob auch der Risikoabstand der beiden Zinssätze sich verändert (weiß nicht genau, wie man den berechnet, hängt vermutlich von der Risikoaversion der Investoren ab) ?

        Mein Bauch sagt mir nein, aber sicher bin ich mir nicht – hat es irgendwie mit der Piortfoliotheorie zu tun?

        Wenn allerdings der Risikoabstand sich nicht verändert, dann ist auch eine monetäre Staatsfinanzierung (wie von Ihnen definiert), unter der Bedingung, dass es für betroffene Staatsanleihen einen Markt gibt, nicht möglich.

      • Die Frage ist, was man unter einem Marktpreis versteht. Wenn am Primärmarkt private Banken die Staatsanleihen kaufen, ergibt sich dort formal ein Marktpreis, der aber allein durch die nachfolgenden Aufkäufe durch die Notenbank am Sekundärmarkt determiniert sein kann. Formal gibt es dort auch einen Marktpreis, doch eigentlich kann man die privaten Intermediäre herauskürzen.

        Normalerweise wird angenommen, dass die Staatsanleihen das risikolose Wertpapier darstellen. Wir können hier so differenzieren, dass entweder Bundesanleihen oder Anlagen bei der EZB selbst das risikolose Wertpapier W sind und Griechenlandanleihen das riskantere Wertpapier G mit Ausfallrisiko und deshalb höherem Zins r2. Es ist überhaupt nicht klar, dass durch einen Ankauf von G r1 sinkt. Auf einem perfekten Kapitalmarkt sollte sich r1 gar nicht ändern. Dagegen ist der Primäreffekt auf G so, dass r2 sinkt. Es gibt jetzt weniger G auf dem freien Markt und das Insolvenzrisiko ist gesunken (zumindest solange die EZB an ihrer Ankaufpolitik festhält). Das ist Geldpolitik. Allerdings kann es einen Sekundäreffekt geben, nämlich wenn der gesunkene Zinssatz r2 oder auch einfach die größere Aufnahmekapazität von privatem Kapitalmarkt plus Notenbank von Griechenland für mehr Neuverschuldung genutzt wird, also gerade monetäre Staatsfinanzierung stattfindet. Es gibt dann mehr G auf dem Markt und das Insolvenzrisiko steigt wieder mit unbestimmtem Gesamteffekt für r2.

      • Nun scheine ich tatsächlich einen anderen (Kapital)Marktverständnis haben als Sie. Nehmen wir also an es gibt einen Finanzmarkt, auf dem nur zwei Titel gehandelt werden – die risikolosen Bundesanleihen und die griechischen Anleihen mit Insolvenzrisiko, beide haben die gleiche Laufzeit (z.B. 10 Jahre) und zahlen den auf ihren Nominalwert den gleichen Zins (z.B 2%).

        Ferner nehmen wir weiter vereinfachend an es gibt einen einzigen (representativen) Anleger, der sein Portfolio aus Bundesanleihen und griechischen Anleihen gemäß seinen (Risiko)Präferenzen zusammenstellt.
        Am Anfang besteht der Markt aus Bundesanleihen zum Nominalwert B sowie griechischen Anleihen zum Nominalwert G. Auf dem Markt werden sich für die beiden Anleihen nun Gleichewichtspreise Pb und Pg (aus denen man die Zinssätze r1, r2 ableiten kann) so einstellen, dass die (Portfolio)-Nachfrage des Anlegers exact mit dem Angebot (B,G) übereinstimmt.
        Man kann also sagen der Preisverktor (Pb, Pg) ist eine Funktion des Angebots (B,G), die durch die Präferenzen des Anlegers sowie durch das Insolvenzrisiko griechischer Anleihen bestimmt wird (gibt es auf einem idealen Markt noch weitere Faktoren, ich glaube nicht, oder?). Offensichtlich ist PgPb, und damit ist der neue risikolose Zins kleiner.

        „Die Frage ist, was man unter einem Marktpreis versteht.“

        Was ich unter einem Marktpreis verstehe, ist hoffentlich aus den obigen Ausführungen klar. Insbesondere ist dieser Preis, im Gleichgewicht, nicht von den einzelnen Transaktionen abhängig sondern vom gesamten Wertpapierangebot und von den Präferenzen der Anleger. Das bedeutet insbesondere: solange ein signifikanter Teil eines Wertpapiersangebots von privaten Anlegern gehalten wird gibt es auch einen Marktpreis. Denn, sollte eine Zentralbank zu einem Preis über dem Marktpreis ankaufen, werden natürlich alle Anleger, die das fragliche Papier halten verkaufen und zwar solange, bis entweder sich der Marktpreis aufgrund eines verkleinerten Angebots auf dem von der Zentralbank angebotenen Niveau einpendelt oder die Zentralbank die Ankäufe anstellt (und sich ein neuer Marktpreis bildet), oder die Zentralbank die ganze Emission hält. Erst im dritten Fall würde auch ich von einer monetären Staatsfinanzierung sprechen. Insofern macht die Begrenzung auf 25% durchaus Sinn, sie stellt sicher, dass sich ein Marktpreis bildet.

      • Die Annahme von nur einem Anleger führt nicht zu einem perfekten Kapitalmarkt, weil dieser eine Anleger Marktmacht besäße und bei gegebenem Anleihenangebot als einziger Nachfrager jeden Preis durchsetzen könnte. Sie könnten hingegen annehmen, dass es viele gleiche Anleger gibt.

        „Offensichtlich ist PgPb, und damit ist der neue risikolose Zins kleiner.“ Denn Satz verstehe ich gleich mehrfach nicht. Was bedeutet hier „PgPb“ und warum ist die Folgerung eines kleineren r1 „offensichtlich“? Ein perfekter Kapitalmarkt hat z. B. definitionsgemäß die Eigenschaften, dass Soll- und Habenzinsen gleich sind und auch beliebige Leerverkäufe möglich sind. Die Mengenrestriktion von B ist damit nicht wirklich bindend.

        Vielleicht wird der Punkt klarer, wenn wir das Capital Asset Pricing Model (CAPM) zur Analyse hinzuziehen, falls Sie damit vertraut sind (sonst verwirrt es eher). Wenn r1 der risikolose Zins ist, bilden allein die Griechenlandanleihen das Marktportfolio. Interessanter ist deshalb wohl der Fall, dass auch die Bundesanleihen ein kleines Risiko beinhalten und r1 über dem risikolosen Zins r0 liegt, den z. B. die EZB setzt. Dann gehören B und G zum Marktportfolio. Im CAPM kommt es bei der Portfolioentscheidung gar nicht auf die Präferenzen der Anleger an. Also auch verschiedene Anleger würden stets dasselbe Marktportfolio halten, nur je nach Risikoaversion in einem unterschiedlichen Mischungsverhältnis zur risikolosen Anlageform. Wenn nun Griechenlandanleihen durch die EZB vom (privaten) Markt genommen werden, steigt nicht nur ihr Preis, sondern in der Regel auch der von Bundesanleihen, sinkt also r1, weil nun mehr Geld für sie zur Verfügung steht. Logisch zwingend ist das aber nicht. Abgesehen von der schon angesprochenen Möglichkeit, dass Griechenland die Menge seiner Anleihen wieder ausdehnt, ist es auch vorstellbar, dass die Risiken der deutschen und griechischen Anleihen negativ miteinander korreliert sind. In dem Fall würden Bundesanleihen unattraktiver, wenn es weniger Griechenlandanleihen zur Beimischung gibt.

      • „Sie könnten hingegen annehmen, dass es viele gleiche Anleger gibt.“

        Genau das habe ich mit einem representativen Anleger gemeint.

        „Offensichtlich ist PgPb…“

        Hier hat leider meine Tastatur gehackt und ich habe es leider nicht bemerkt, gemeint war Pg<Pb, damit wollte ich nur ausdrucken dass der risikolose Zins immer kleiner ist als risikobehafteter.

        "Vielleicht wird der Punkt klarer, wenn wir das Capital Asset Pricing Model (CAPM) zur Analyse hinzuziehen…"

        Das ist auch eine Möglichkeit (für mich aber schon ein möglicherweise zu komplex 🙂 ), ich hatte eher ein Portfolio mit einem risikolosen und einem risikobehafteten Asset, wie unter http://de.wikipedia.org/wiki/Portfoliotheorie#1._Fall:_.CE.BC2_.3C_r_ohne_Leerverkauf beschrieben.

        Unanbhängig vom Model aber, nachdem ich mich jetzt in die Materie ein wenig mehr eingelesen habe musste ich mich korrigieren, und denke jetzt, dass wir uns auf folgendes einigen können:

        Wenn eine Zentralbank auf dem Finanzmarkt eingreift und selektiv einige Assets (z.B. Staatsanleihen aufkauft), gibt es im Ergebnis zwei Wirkungen:

        1. Die durchschnittliche (erwartete) Marktrendite sinkt.
        2. Die Rendite der aufgekauften Assets sinkt in der Regel relativ zu der Marktrendite (anders als ich zuvor gedacht habe), obwohl nicht immer (hängt z.B. davon ab ob die Korrelation negativ oder positiv ist).

        Wenn ich das richtig verstehe, konstituiert für Sie der zweite Effekt schon eine monetäre Staatsfinanzierung.
        Das ist aber eine extrem strenge Definition: danach betreiben nämlich die Federal Reserve, die Bank of England und die Bank of Japan alle permanent Staatsfinanzierung, denn (im Gegensatz zur EZB) sind OMT (outright monetary transactions) bei diesen Zentralbanken der Statdardinstrument der Geldpolitik. WIe schon erwähnt, halten diese Zentralbanken einen großen Teil der Staatsschuld der jeweiligen Länder und das nicht erst seit der Krise (wobei der Anteil in der Krise mit quantitative easing signifikant angewachsen ist).
        Auch die EZB hat schon vor der Krise immer Staatsanleihen gehalten, allerdings im Rahmen der REPO (repurchasing agreements)-Geschäfte – aus meiner Sicht ist der Unterschied zu den OMT nur technischer Natur, die wenn man den Umfang der REPO-Geschäfte mit Staatsanleihen ausweitet treten die oben genannten Auswirkungen genauso auf.

        Zusammenfassend läßt sich sagen: wenn man die monetäre Staatsfionanzierung betreibt, dann bewirkt die konventionelle Geldpolitik immer als Nebenprodukt monetäre Staatsfionanzierung (die unkonventionelle sowieso). Vermutlich könnte man die Geldpolitik auch so gestalten, dass nur der Effekt 1 auftritt, nicht aber der Effekt 2 (alle Assets zu gleichen Proportionen aufkaufen o.ä), das würde diese aber viel beschränkter und vermutlich auch wirkungsloser machen.

      • Natürlich ist der risikolose Zins immer kleiner als der risikobehaftete (selbst für risikoneutrale Anleger, weil das Ausfallrisiko den Erwartungswert schmälert). Daraus folgt aber nicht, dass eine Senkung des risikobehafteten Zinses auch den risikolosen Zins senken muss. Ersterer könnte sich letzterem annähern, ohne ihn zu erreichen.

        Der reine Zinseffekt ist für mich noch kein Kennzeichen von monetärer Staatsfinanzierung. Sonst wäre in der Tat Geldpolitik fast immer damit verbunden. Ich halte es für entscheidend, ob ein Staat deswegen seine Verschuldung ausweitet. Im konkreten Einzelfall mag das schwer festzustellen sein, doch es ist zu bedenken, dass durch sinkende Zinsen bereits die Zinsbelastung sinkt, der betreffende Staat also eigentlich weniger Ausgaben hat und schon allein deshalb weniger Neuverschuldung braucht (so wie jetzt Deutschland).

      • „Daraus folgt aber nicht, dass eine Senkung des risikobehafteten Zinses auch den risikolosen Zins senken muss. Ersterer könnte sich letzterem annähern, ohne ihn zu erreichen.“

        „Der reine Zinseffekt ist für mich noch kein Kennzeichen von monetärer Staatsfinanzierung. Sonst wäre in der Tat Geldpolitik fast immer damit verbunden. Ich halte es für entscheidend, ob ein Staat deswegen seine Verschuldung ausweitet.“

        Ich habe das anders verstanden, ich dachte Sie sehen die monetäre Staatsfinanzierung schon dann als gegeben, wenn bei einem Zentralbankmarkteingriff (z.B. Staatsaneihenkauf) über die allgemeine Zinsniveau-Senkung hinaus der Staatsanleihenzins stärker sinkt als die Durchschnittsrendite.

        Aber OK, dann ist für Sie die monetäre Staatsfinanzierung dann gegeben, wenn in der Folge der von Zentralbank durchgeführten Zinssenkung der Staat den entstandenen Spielraum nutzt um sich mehr zu verschulden, als es ohne diese Zinssenkung möglich wäre.
        Hier möchte ich aber zu denken geben, dass dieser Effekt durchaus von der Zentralbank beabsichtigt sein kann. Eine Zinssenkung wird schließlich nicht einfach so durchgeführt, weil der Zentralbank danach ist, sondern üblicherweise um eine unterausgelastete Volkstwirtschaft zu stimulieren. Dieses Stimulieren kann auf mehreren Wegen geschehen. Zum einen soll eine Zinssenkung via Zinseffekt direkt private Investitionen anschieben. Genau so aber kann der entstandene Spielraum auch vom Staat genutzt werden um die Wirtschaft fiskalisch zu stimulieren sei es durch zusätzliche staatliche Investitionen, sei es durch Steuersenkungen. In der Praxis wird es eine Mischung aus beiden Wegen sein. Meinen Sie wirklich, dass der zweite Weg schon eine monetäre Staatsfinanzierung darstellt und deshalb verboten werden sollte? Das würde dann aber der Geldpolitik (oder genauer gesagt der Geldpolitik und der Fiskalpolitik, die gerade in solchen Fällen aufeinander abgestimmt sein sollten) einen Teil ihrer Wirksamkeit nehmen.

      • Es geht um den Unterschied zwischen Geld- und Fiskalpolitik. Die EZB hat zu letzterer keinen Auftrag und kein Mandat. Das hat man nicht ohne Grund so vereinbart, auch wenn es Staaten gibt, die das anders handhaben (oder vor dem Euro anders gemacht haben und jetzt wieder so verfahren wollen). Eine ganz andere Frage ist, ob nicht gerade die Bundesregierung fiskalpolitisch mehr tun könnte und sollte. Sie hat aber die demokratische Legitimation, das so oder so zu entscheiden, was auf die EZB und selbst den EuGH nicht zutrifft.

  4. Lügen-Pressemitteilungen der Lucke-Bewegung

    Da es im Artikel oben um eine „Pressemitteilung“ geht, darf ich hier mglw. die Frage stellen, wieso eigentlich kaum jemanden die nahezu orwellsche ‘Qualität’ der Lügen-Pressemitteilungen der Lucke-Bewegung (von der ich Sie persönlich explizit ausnehmen würde, Herr Dilger, auch von deren ständig sichtbaren propagandistischen Methoden, Sie sich aber selber bislang sonderbarerweise nicht) bemerkt oder stört.

    Diese tatsächlichkeitsverdrehenden, den Ereignissen jeweils nachgereichten Pressemitteilungen der (inzwischen von mir nur noch als) Adolf-E-Neumann-Partei (wahrgenommenen) “AfD” sind an Widerlichkeit und Verlogenheit (jdf. derzeit nur) schwer zu überbieten. Vielleicht will sich die ein oder andere (ohnehin zu oft falsch und pauschal mit „Lügenpresse“-Vorwürfen überzogene) Blogger oder Journalist durch klarstellend-aufdeckende Berichterstattung zu tatsächlichen Lügen-Pressemitteilungen hervortun (um das erste Thema ging es sehr – dafür (i.m.A.) AfD-untypisch – fundiert – u.a. hier in Ihrem Blog):

    Interesse am AfD-Bundesparteitag bricht alle Rekorde
    http://www.presseportal.de/pm/110332/2925913/interesse-am-afd-bundesparteitag-bricht-alle-rekorde

    Gauland: Parteipolitisch motiviertes Gezänk ist jetzt fehl am Platze
    http://www.presseportal.de/pm/110332/2922805/gauland-parteipolitisch-motiviertes-gezaenk-ist-jetzt-fehl-am-platze

    • Wo sehen Sie denn Lügen in den verlinkten Pressemitteilungen? Bewusst die Unwahrheit wird doch nicht berichtet, sondern höchstes nicht alles mitgeteilt. Außerdem sind Wertungen enthalten, was für eine Partei jedoch legitim ist, während unabhängige Journalisten sich damit außerhalb des Kommentarteils stärker zurückhalten sollten.

    • @Rupert Brasch:

      Auch wenn ich als AfD-Mitglied der ersten Stunde nicht gerade in Begeisterung ausbreche, wenn ich mir vor Augen führe, was Sie schreiben, so muss ich leider gestehen, dass ich sehr gut nachvollziehen kann, wenn ein Außenstehender die AfD inzwischen vor allem als „Adolf-E-Neumann-Partei“ wahrnimmt. Und das liegt weiß Gott nicht nur an Bernd Lucke’s optischer Ähnlichkeit mit der Cartoon-Figur „Alfred E. Neumann“.

      • Meine Güte, dann machen Sie doch mit dem Wegner ne eigene Partei auf, und machen alles viel besser.
        Da stehen dann Meister und Wegner an der Spitze, zusammen mit 20 anderen Chefs, und verbringen die ersten 100 Parteitage mit Satzungsdiskussionen.
        Wobei Sie vermulich spätestens nach dem 2. Parteitag das „grassierende Berufspolitikertum“ beklagen und Herrn Wegner vorwerfen, er wolle alle Macht an sich reißen, in Ihrer 22er-Spitze.
        Woraufhin Herrn Wegner mangelnde Organisation und Demokratie beklagt und deswegen die Führungsspitze gerne auf 100 Leute aufstocken will.

        Es ist bei Ihnen immer die gleiche Leier, Herr Meister. Böser Lucke, böse Berufspolitiker, ich darf nicht mehr mitreden und überhaupt. Wäääh. Heulen Sie doch.

      • @Grievous:
        Ich habe nichts gegen Berufspolitiker, die ihren Job und die Interessen der Bürger, die sie vertreten sollen, ernst nehmen. Die dürfen meinetwegen auch gerne ihrer Verantwortung entsprechend verdienen. Opportunistische Egozentriker und Autokraten wie Bernd Lucke zähle ich da aber nicht dazu – ob es Ihnen gefällt oder nicht.

      • Ich halte es für falsch Herrn Meister und Herrn Dilger so zu kritisieren. [@Grievous] Die „Lucke-Problematik“ war (unabhängig von solcher Kritik) schon (im Vorfeld) absehbar als (z.B.) dieser Spot gedreht wurde:

        Bernd Lucke – FREIE WÄHLER Niedersachsen – Wahlspot zur Landtagswahl 2013 – YouTube
        02.12.2012, Freie Wähler

        Im Grunde sogar schon vorher: Zu Zeiten des „Plenums der Ökonomen“. Oder fragen Sie mal Sinn zu dem, was dann später „Bündnis Bürgerwille“ genannt wurde (werden mussste).

        Sowohl Herr Meister, wie auch Herr Dilger haben (bei aller Unterschiedlichkeit mglw. auch nochmal zu meinen) klar erkennbare Haltungen und Standpunkte. Das kann jeder erkennen, der hier (und sei es) nur (in der Kommentarspalte) etwas mitliest.

      • Vielen Dank für den überaus interessanten Beitrag, Herr Brasch.

        Ich wusste noch gar nicht, dass sich Bernd Lucke selbst schon als Landtagskandidat der Freien Wähler in Niedersachsen versucht hat.
        Als er der AfD Bayern in Ingolstadt am 11.05.2013 die Empfehlung aussprach, nicht an der Bayerischen Landtagswahl 2013 teilzunehmen, begründete er das damit, dass „der Euro kein Thema für Bayern“ sei.

        Jeder weitere Kommentar zu Herrn Luckes Glaubwürdigkeit ist damit für mein Empfinden überflüssig wie ein Kropf.

  5. Die EUGH-Richter haben also keine Ahnung, worüber sie da entscheiden und verlassen sich auf die EZB. Das ist nichts anderes als die Kapitulationserklärung der zuständigen Gerichtsbarkeit. Die EZB und ihre Hintermänner können also mit uns und unseren Steuergeldern machen was sie wollen. So sieht die Versklavung der Menschheit mit modernen Mitteln aus.

    • Die „Versklavung der Menschheit mit modernen Mitteln“.

      Haben Sie es nicht eine Nummer kleiner, Herr Meister? Vermutlich haben Sie armer Mensch diesen Kommentar in Ketten liegend auf kaltem Stein geschrieben. Oder vielleicht doch in einer warmen Wohnung auf der Couch? Was ja auch irgendwie eine Form von Versklavung ist. Da haben Sie schon recht. Bisher jedenfalls sind Sie mir hier im Forum, im Gegensatz zu den meisten anderen hier, noch nicht als Verschwörungstheoretiker aufgefallen. Aber ich kenne Sie nicht. Ich kann mich ja irren.

      • Deshalb sagte ich ja ‚Versklavung der Menschheit mit modernen Mitteln‘ und nicht wie in einem römischen Gefängnis.

        Zwar ist nicht alles was sich „Mut zur Wahrheit“ nennt wirklich mutig, aber echter Mut zur Wahrheit ist deswegen noch lange keine Verschwörungstheorie, lieber Herr Papapostolou.

  6. Der Europäische Gerichtshof muss dem Bundesverfassungsgericht ein Dorn im Auge gewesen sein. Deshalb meine ich, die Weiterleitung an den Gerichtshof war vorgeschoben und gewollt mit der Absicht, nach dem Urteil anders entscheiden zu wollen. Was anfangs als ein nicht unkleines Misstrauen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht vorhanden war, wurde jetzt durch die große Inkompetenz der Sachlichkeit und der genauen Wirkung des Themas zur Versagung des Europäischen Gerichtshofes tituliert alleine durch die Ungröße des Sachverstandes. Es wird dem Bundesverfassungsgericht ein Vergnügen sein, dieses zu korrigieren.

  7. @Michael Meister
    „Opportunistische Egozentriker und Autokraten wie Bernd Lucke zähle ich da aber nicht dazu – ob es Ihnen gefällt oder nicht.“

    Was Sie nicht begreifen ist, dass Bernd Lucke für die AfD unverzichtbar ist. Er ist Gesicht und „Kronzeuge“ für das Kernthema der AfD, die Eurokritik.
    Sicherlich mangelt es uns nicht an fachlich hervorragenden Ökonomen in der Partei, aber keiner hat die Bekanntheit und den politischen Scharfsinn eines Bernd Lucke (nichts für ungut, Herr Dilger).
    Natürlich werden Sie das ander sehen, aber dann nennen Sie doch mal eine Alternative. Wer sollte in Ihren Augen den Job von Herrn Lucke übernehmen? Und nun kommen Sie nicht mit Ausflüchten wie „irgendwer findet sich schon“. Ich will einen Namen.

    • Eine Diskussion darüber mit Herrn Meister lohnt nicht, wie ich wiederholt feststellen durfte. Er kann auch keinen Namen nennen, sondern will nur Herrn Lucke beschimpfen. Ob dessen politischer Scharfsinn tatsächlich größer ist als meiner, wird sich noch zeigen (ich habe ihm davon abgeraten, alles auf eine Zweidrittelmehrheit zu setzen). Auf jeden Fall war er in der AfD als Konservativer viel besser positioniert als ich als Liberaler. Allerdings droht ihm jetzt ein ähnliches Schicksal auf Bundesebene, wo er inzwischen ähnlich beschimpft wird wie ich seinerzeit in NRW von unseren rechten Parteifreunden.

    • Sehen Sie es doch einmal anders herum:

      Wer wäre Bernd Lucke ohne die AfD?
      Ein unbekannter Professor einer nicht sonderlich renommierten Universität.
      Ein CDU-Mitglied ohne Bekanntheit und Bedeutung.
      Seine Bekanntheit verdankt Herr Lucke einzig der AfD.

      Auch ich bin zwar der Meinung, dass Bernd Lucke viel für die AfD getan hat, aber das ist kein Grund, alles in der AfD ihm unterzuordnen und sich derart von ihm abhängig zu machen, wie seine Anhänger das bereit sind einzugehen.

      Die AfD mag es bislang versäumt haben, passende Pendants zu Bernd Lucke aufzubauen – aber ist das ein Grund, sich von Herrn Lucke erpressen zu lassen?

      Ich werde den Kurs, wie Bernd Lucke die innerparteiliche Demokratie mit Füßen tritt, unter keinen Umständen mittragen. Despoten unterstütze ich nun mal grundsätzlich nicht als Parteivorsitzende.

      Als Alternative könnte ich mir z.B. Jörn Kruse (Landesvorsitzender Hamburg) vorstellen. Aber niemand ist „alternativlos“ in einer demokratischen Partei. Am allerwenigsten ihre Funktionäre.

      • Herr Meister, man könnte aber ebenso gut fragen: Was wäre die AfD ohne Bernd Lucke? Natürlich war die Eurokritik ein Thema, das ungemein vielen Menschen unter den Nägeln brannte, aber doch hat auch unsere Partei ein überzeugendes Gesicht, eine Galionsfigur gebraucht, damit sich so viele Menschen zu ihr bekennen. Schauen Sie sich doch den irren Merkel-Kult an, so funktioniert Politik nun einmal. Bloß hatte die AfD von Anfang an auch ein wichtiges und überzeugendes Programm, das mit Wissenschaftlern wie Herrn Lucke an vorderster Front auch die notwendige Glaubwürdigkeit besaß.

        Ich glaube nicht, dass Herr Lucke um seiner eigenen Bekanntheit und Popularität willen Sprecher wurde, wie Sie hier indirekt unterstellen, sondern dass ihn eher sein Pflichtbewusstsein und Idealismus antrieb. Bis heute sehe ich niemanden, der ihn ersetzen könnte. Herr Kruse hätte doch wohl auch dann kaum eine Chance, wenn Herr Lucke abtreten würde – er dürfte der Parteibasis schon zu liberal sein. Wir müssen vielmehr aufpassen, dass die Höckes nicht die Partei übernehmen, also die Reaktionären, wie Herr Dilger sagen würde, die mit Liberalismus reichlich wenig am Hut haben, weit weniger als Herr Lucke.

        Die Partei droht doch nicht deshalb im Chaos zu versinken, weil Herr Lucke die Zügel fest in der Hand hätte, sondern weil sie ihm vielmehr zu entgleiten drohen. Die meisten Parteifreunde, die auf konsequente Basisdemokratie drängen, tun es nicht – wie Sie – um der Basisdemokratie willen, sondern weil sie den „Autokraten“ Lucke als Vertreter des gemäßigten Flügels absägen und dann die Gaulandisierung der AfD zu Ende treiben wollen. Sie wollen Herrn Lucke nur durch einen anderen, ihnen näher stehenden „Führer“ ersetzen. Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich es falsch sehe, aber wollen Sie das wirklich?

      • @GL:
        „Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich es falsch sehe, aber wollen Sie das wirklich?“

        Ich möchte überhaupt keine Ex-CDU- und CSU-Mitglieder als Parteiführung. Weder Wölfe im Schafspelz, noch Wölfe in Springerstiefeln.

      • Lieber Herr Meister,
        ihre Frage , wer Bernd Lucke ohne die Afd wäre kann man vielleicht mit der Frage beantworten, wer Gott ohne die Menschen wäre? Im etwas kleineren Rahmen könnte man die Antwort auch finden in der Frage, was ein Meister ohne den Dilgerblog wäre. Aber vielleicht können wir beide hier einen Kompromiss machen, in dem wir die Sachpolitik etwas mehr in den Vordergrund stellen.

      • Lieber Herr Krebs,

        als Agnostiker glaube ich nicht an einen Gott.
        Es ist nicht erwiesen, dass es ihn gibt.

        Bernd Lucke hingegen existiert.
        Er ist die real existierende Verhonepipelung des AfD-Volks.

        Ich bin mit oder ohne Dilger-Blog der, der ich bin.
        Nämlich das einfache Parteimitglied Michael Meister.

        Sachthemen?
        Na gerne.

        Beginnen wir doch gleich einmal mit der Frage, warum sich die AfD überhaupt eine neue Satzung geben soll? Das könnten wir nebenan im Faden „Fraglicher Kompromiss“ diskutieren.

  8. Zu oben: Was wäre Bernd Lucke ohne die AfD?

    Das ist genau die richtige Frage. (S.o.) Bernd Lucke hat sich auf eine (oder wenn man will (seriell auf) direkt mehrere) Bewegung(en) (nicht nebenbei zu deren jeweiligem Nachteil und zum Schaden der jeweiligen Ziele) obendraufgesetzt, die er nicht gemacht hat. Seine eigene (das s.g. „Plenum der Ökonomen“) war (jdf. mit meinen Maßstäben gemessen völlig) erfolglos (ist im Grunde nicht über zwei Zeitungsartikel hinausgekommen). Hinzu kommt, dass Herr Lucke zu jedem das eine und anschließend das Gegenteil sagt, siehe dazu alleine nur die letzten zwei Interview-Artikel. Allgemein konnotiert man mit Leuten, die so vorgehen den Begriff „unseriös“. Herr Lucke richtet (jdf. meinem Verständnis nach) durch dieses Vorgehen großen (wie ich sogar finde teilweise sehr gefährlichen) Schaden an: Ein Nutzen hingegen ist nicht erkennbar. (Außer vielleicht für Ihn selbst. Sei ihm meinetwegen gegönnt, mit der Schadhaftigkeit, den Schäden hingegen komme ich nicht klar.) Was man ihm nicht absprechen kann, ist (jdf. oberflächlich) erfolgreiche Bündelei (teilweise als Trugspiel) und (ganz real) erfolgreichen Organisationsaufbau. Nur: Zu wessem Nutzen? Zu wessem Nutzen genau? Und: Welche Ziele wurden erreicht? Welche Ziele genau? Ich sehe kein einziges. Dafür diverse – zumal sehr nachhaltig wirkende – Schäden. Er hat sich durchgesetzt, geschenkt, er wollte von Anbeginn eine Partei, er hat eine, offensichtlich seine Partei: Nur wozu? Eine Position nach der anderen wurde geräumt oder umgewidmet, ein Vorturner (’nützlicher Idiot‘) nach dem anderen umgekegelt, am Ende der Wellen- und Bewegungsreiterei, der (Menschen-) Benutzungslogiken, der stets gleichen Benutzung von Leuten als ’nützliche Idioten‘, kann (jdf. a.m.S.) unter logischen Aspekten nur stehen, dass Lucke (durchaus als oberster eben solcher) weggekegelt wird: Vielleicht schon 2015.

    Nicht erst dann stellt sich die Frage: Was wurde gewonnen mit dieser „Alternative“?

    Siehe dazu ggf. auch:

    Doppelspitze soll AfD retten – Geolitico
    http://www.geolitico.de/2015/01/16/doppelspitze-soll-afd-retten/

    Lucke künftig alleiniger AfD-Chef – FR
    http://www.fr-online.de/politik/fuehrungsstreit-in-der-afd-lucke-kuenftig-alleiniger-afd-chef,1472596,29587054.html

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