Bundesverfassungsgericht legt Anleihenkaufprogramm der EZB wie zuvor OMT dem EuGH zur Absegnung vor

Geschichte wiederholt sich, „das eine Mal als Tragödie, das andere Mal als Farce“ (Karl Marx, was übrigens auch perfekt auf AfD und LKR zutrifft). So hat das Bundesverfassungsgericht das „Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt“. Das klingt löblich, insbesondere in der richtigen Begründung:

Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die dem Anleihenkaufprogramm zugrundeliegenden Beschlüsse gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoßen sowie über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgehen und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreifen.

Allerdings hatten wir das alles schon einmal, als es um die Outright Monetary Transactions (OMT) ging. Ich meinte damals optimistisch, das ‚Bundesverfassungsgericht zeigt EZB Grenzen auf‘, als es mit einer entsprechenden Begründung den EuGH anrief. Doch der ‚EuGH winkt[e] OMT durch‘, was er demnächst auch mit dem Public Sector Purchase Programme (PSPP) tun wird. Das ‚Bundesverfassungsgericht dankt[e] ab‘, statt seine eigene Position und das Grundgesetz zu verteidigen. Das wird es ebenfalls wieder tun und von den verantwortlichen Politikern ohnehin schon nicht mehr richtig ernst genommen.

7 Gedanken zu „Bundesverfassungsgericht legt Anleihenkaufprogramm der EZB wie zuvor OMT dem EuGH zur Absegnung vor

    • Genau! Warum entscheidet das BVG nicht selbst und drückt sich davor? Wenn es keine Kompetenz mehr hat, können wir es abschaffen!

  1. GG 110, einer der unveränderbaren Grundgesetzartikel, schreibt vor, dass das Verfügungsrecht über den Bundeshaushalt ausschließlich dem Deutschen Bundestag zusteht.
    Wesentliche Teile des Bundeshaushaltes können nicht an andere Körperschaften verwiesen werden, sogenanntes „Verbot der dynamischen Verweisung“. Für diese Fragestellung war allein das BVG zuständig und nicht der EuGH. Es mag sein, dass der EuGH für die Frage der verbotenen Staatsfinanzierung zuständig ist.
    Mit dieser Weiterverweisung hat sich das BVG tatsächlich überflüssig gemacht.

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