Die nächste Reform zur Verschlechterung steht an, diesmal vom „Strafrecht: Bundesjustizminister will zwingende lebenslange Haft für Mord abschaffen“. Man kann sicher diskutieren, ob § 211 StGB ideal ist, doch was unser Unrechtsminister da betreibt, ist die Bagatellisierung von Mord. So will er die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (durchschnittlich erfolgt eine Freilassung nach 20 Jahren und frühestens nach 15) auf bis zu fünf Jahre verkürzen, während man z. B. für Steuerhinterziehung weiterhin zehn Jahre ins Gefängnis kommen kann. Da bei guter Führung schon nach der Hälfte der Zeit eine Entlassung möglich ist, werden Mörder dann also bereits nach 2,5 Jahren wieder unter die Leute gelassen, um sich neue Opfer suchen zu können. Zur geplanten Strafverkürzung soll es genügen, sich schwer beleidigt und deshalb zornig zu fühlen. So fühlen sich viele Menschen ständig, nicht zuletzt wegen Politikern wie Herrn Maas. Zumindest kann man keinem beweisen, sich nicht so gefühlt zu haben. Herr Maas übersieht vielleicht auch, dass es noch andere Tötungsdelikte gibt, die dann entweder härter bestraft werden als der schlimmere Mord oder noch viel lascher als mit effektiv 2,5 Jahren Gefängnis.
Wir sind doch im deutschen Unrechtsstaat schon lange so weit, dass vorsätzliche Körperverletzung (künftig also auch mit Todesfolge) bagatellisiert wird, Verkehrssünder und Steuerhinterzieher selbst aus Fahrlässigkeit (in einem Paragraphendschungel, den auch Steuerberater und Finanzbeamte nicht mehr durchschauen) von Politik und einem Großteil der Gesellschaft als Schwerstverbrecher stigmatisiert werden. Die gefräßige Umverteilungskrake „Sozialstaat“ braucht eben immer mehr Futter und ihre Profiteure kennen offenbar weder Skrupel noch Nachhhaltigkeit.
Was hat der Sozialstaat davon, wenn seine Leistungsträger ermordet werden? Ist der Hintergedanke vielleicht, dass sich die Leistungsempfänger alle gegenseitig umbringen mögen und dann in den Gefängnissen nur möglichst kurz Kosten verursachen sollen?
Bei dieser Politik der etablierten Parteien muss eine AfD fast gar nicht tun. Die anderen tun alles, um der AfD die Wähler zuzutreiben
Ja, wobei die AfD wohl besser wirklich nichts tut bzw. ihre Protagonisten einfach besser die Klappe halten, statt vom Schießen auf Flüchtlinge oder dem Schließen von Moscheen zu schwadronieren.
Es geht nicht darum, alle Moscheen zu schließen. Wo aber Hass und Gewalt gepredigt wird, findet die Religionsfreiheit ihre Grenzen. Solche Moscheen sind in der Tat zu schließen und radikale Imame sofort auszuweisen.
Lieber Herr Dilger, dass Sie auch diesen Schwachsinn bzw. die Lügen vom angeblichen „Schießen“ auf Flüchtlingen weiter verbreiten ist erstaunlich, im übrigen, was glauben Sie hält die Mehrheit des Volkes vom Moschee-Bau ?
Den Schwachsinn haben die AfD-Führungsleute geäußert (siehe ‚Petry will wie Pretzell auf Flüchtlinge schießen lassen‘), auch wenn sie jetzt darüber lügen. Getoppt wurde das Bunte-Pärchen noch durch Frau von Storch, die explizit auf Frauen und Kinder auf der grünen Wiese schießen lassen wollte (nach Protest nur noch auf die Frauen). Die Mehrheit des deutschen Volkes ist vermutlich von Moschee-Bauten nicht begeistert, will sie aber auch nicht pauschal verbieten im Gegensatz zu Hasspredigten, die z. B. das Schießen auf Frauen und Kinder befürworten.
Die linksgerichteten Politiker haben ihren Focus nur auf die Täter, die sie zum Opfer ihres Umfeldes und des brutalen unsozialen Staates erklären können. Mord, Totschlag, Körperverletzungen hinterlassen bleibende körperliche oder seelische Schäden bei den Opfern und ihren Angehörigen. Dieses außer acht zu lassen, ist für ein Justizminister beschämend.
Es ist mir unerklärlich, wiese die beiden Raser in Köln, deren Idiotie ein Todesopfer und drei Verletzte verursachte, mit Freiheitsstrafen auf Bewährung zwischen ein bis zwei Jahre davonkommen, während Uli Hoeness ins Gefängnis muss, der durch sein Verhalten keine Schädigung irgendeiner Person zur Folge hatte. Uli Hoeness hatte eine Strafe verdient, vielleicht hätten sie ihm mehr Geld abnehmen sollen, aber dass seine Strafe nun der eines Mordes entsprechen soll, verhöhnt mein Rechtsempfinden.
Schon heute ist ein Urteil „lebenslänglich“ für Mord Etikettenschwindel, denn keiner muss lebenslänglich ins Gefängnis. Todesopfer dagegen bekommen immer „lebenslänglich“…….!
In der Tat ist Maas ein Unrechtsminister! Sind die milden Strafen für schwer beleidigte und zornige Mörder womöglich ein Wahlgeschenk für moslemische Kültürbereicherer bei „Ehrenmorden“ oder dem Abschlachten von „Ungläubigen“?
Herr Maas hat doch schon seit Amtsantritt sehr seltsame Ansichten zum Strafrecht. Man muss sich doch auch nur seine Vorschläge zur Verschärfung des Sexualstrafrechts anschauen: eine Frau muss sich nicht mehr wehren und keinen Ton sagen, dass sie nicht mit einen Mann schlafen will…und trotzdem soll ein Mann wegen Vergewaltigung bestraft werden können. Es ist doch absurd: Wenn Frauen sich nicht wehren und kein Ton sagen müssen, so gibt es doch keinerlei objektive Beweisspuren…lediglich die Aussage der Frau, was sie gedacht, aber nicht geäußert hat. Das Problem bei Vergewaltigung ist schon jetzt, dass es meistens lediglich Aussage gegen Aussage gibt. Daran ändert diese Verschärfung nichts…oder gilt jetzt, Frauen sagen immer die Wahrheit? Ehemänner sollten ab jetzt wohl immer auf Video aufnehmen, wie sie ihre Frau fragen, ob sie Lust hat, mit ihm zu schlafen…am besten auch schriftlich geben lassen…ansonsten könnte die Frau hinterher zur Polizei gehen und behaupten, dass sie gegen ihren Willen mit ihm schlafen musste, aber aus Angst sich nicht gewehrt und kein Ton gesagt hat. Frauen sind ja nicht rachsüchtig, wenn sie bspw. ihren Mann beim fremdgehen erwischt haben oder aus anderweitigen Gründen schnell loshaben wollen… Herr Maas hat mit seinen dubiosen Ansichten und Vorschlägen, die das Strafrecht immer schwammiger machen, unter Juristen nicht viele Freunde! Keine Universität würde ihn als Professor anstellen…er hat Glück, dass der Justizminister von Politikern bestimmt wird, die von den Rechtswissenschaften keine Ahnung haben bzw. aus politischen Machtspielen jemanden wie ihn trotzdem abnicken.
Herr Maas bedient seine Klientel,sage ich mal so.
Er unterstrich,das Mord aus ausländerfeindlichen Beweggründen entsprechend aus niedrigsten Beweggründen begangen wird und somit die höchste Strafe bekommt.
Die Beweggründe sind aber nicht niedrig,sondern eher sehr hoch anzusetzen.
Das macht ja keiner,ohne das ER meint,ehrenwerte Ziele damit zu verfolgen.
Nur macht es halt eigentlich gar keiner und wenn doch,dann soll er gerne seine entsprechende Strafe dafür bekommen.
Ich schließe also daraus,das das eine rein politische Strafe ist und nichts mit den tatsächlichen Beweggründen zu tun hat.Hier wird der Grund nicht mehr analysiert,sondern maximal bestraft,weil man das politisch so will.
Davon mal ab kenne ich eigentlich gar keine Morde aus Ausländerfeindlichen gründen.
Außer mal von Breivik und NSU abgesehen,sind das eher Exoten.
Zu den Wutmorden,die um fünf Jahre veringert bestraft werden sollen.
Da fällt mir eigentlich nur eine SPD Klientel ein,die durch Wut und Ehrenmorde so in Erscheinung tritt.
Ich brings jetzt auf den Punkt:
Der ausrastende deutsche Nachbar,der seinen türkischen Nachbarn wegen seinem ständigen Grillen im Garten erschießt,handelt aus niedrigsten Beweggründen,sofern er vor Gericht das Wort Türke erwähnt und der türkische Kopftreter,der sich in seiner Ehre von den Rettunsgskräften bei der Reanimation seiner Ehefrau gewütet sah bekommt Strafmilderung.
Solche Gesetzesvorschläge kitten weder die Gesellschaft,noch sind sie nachvollziehbar.
Sie sind politisch ausgerichtet erkennbar und schaden diesem Land viel mehr als sie nützen.
Mord ist Mord,das ist erseinmal das Erste.
Und ich wünschte mir eigentlich eine Justiz,die endlich einmal Morde strenger bestraft,stattdessen
sie nach kulturellen Besonderheiten sucht,um hier immer wieder strafmildernt tätig zu werden.
Wer mag,darf sich gerne die % Belegung der Gefängnisse nach Kultureller Zusammensetzung mal so ausgiebig ansehen und Nazihorden sitzen da in der Regel eher nicht ein.
Ich möchte hier nichts unterstellen – aber seine Begründung wegen ‚Emotionalität‘, die vor allem auch anscheinend nicht ehr situativ-spontan erfolgen muss, als Minderungsgrund hört sich für mich sher danach an, als ob Menchen aus Kulturen, die von ihrem (kulturell geprägten) Verhalten her ‚emotionaler‘ sich geben, damit schneller und einfacher entlastet werden können sollen. Auch hat man den Eindruck – ich zumindest – das Verbrechen wie ‚Ehrenmord‘ & Co. aufgrund des ’subjektiv keinen Ausweg sehen und schwer beleidigt zu sein‘ damit ein Entschuldigungsgrund geliefert werden soll, damit sie leichter wieder auf freien Fuß kommen können. Zumindest war dies alles mein Eindruck, als ich diese Formulierungen laß.
Vielleicht tut man dem Herrn Justizminister Unrecht, wenn man nur die Nachteile sehr milder Strafe für Mörder kritisiert; man sollte vielleicht auch das Positive sehen.
Das Scheidungsrecht z.B. sieht in aller Regel vor, dass der Mann seiner Kinder beraubt wird, und ein Leben lang für die Ex schuften und zahlen muss. Das kann ihn natürlich sehr, sehr wütend machen. Wenn er dann in seiner Wut kurz nachrechnet: Zweieinhalb Jahre Knast oder ein Leben lang Knechtschaft??
Vielleicht hat sich der Herr Justizminister in seiner von Amts wegen (vorübergehend !) verliehenen Weisheit gedacht: „Dem Manne kann geholfen werden!“
Aber eigentlich gehört dieses Zitat nicht in sein Ressort, denn für die „Räuber“ ist der Finanzminister zuständig.
Männer müssen für Ex-Ehefrauen nur noch Unterhalt zahlen, so lange die Kinder unter drei Jahre sind. Außerdem ist es heute viel einfacher für Väter, das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen.
An Herrn Maas und seinen Unrechtsplänen kann ich NICHTS Positives erkennen!
Sehr geehrter Herr francomacorisano,
mit Ihrem Hinweis auf die heutige Gesetzeslage haben Sie durchaus recht: Viele verkorkst-feministische Übertreibungen wurden aus den einschlägigen Gesetzen entfernt.
– Insofern kommt die Satire des Herrn Maas um etliche Jahre zu spät.
Für die Männer, die heute in das Rentenalter kommen, waren die damaligen Scheidungsgesetze aber „Real-Satire“ und viele haben ganz real (nicht nur finanziell) darunter gelitten.
Im übrigen sollten Sie gemerkt haben, dass ich hinsichtlich Ihrer Einschätzung dieses Themas exakt Ihre Meinung vertrete.
Was ich vermisse, ist eine zumindestens halbwegs nachvollziehbare Begründung des Ministers. Warum erkennt er überhaupt Handlungsbedarf? Mir erscheinen solche Gesetzesänderungen als Versuch sich als „Humanist“ mit der „besseren“ Moral zu profilieren.
Dann gilt bald „Mord lohnt wieder“. Wann gehts los?
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Guten Tag Herr Dilger,
jetzt bin ich zwar auch kein Jurist. Aber ob Sie dem Herrn Maas zumindest in diesem Fall nicht doch ein wenig Unrecht tun?
Erst einmal kann eine Entlassung zur Halbzeit wegen guter Führung eh nur stattfinden, wenn es um Täter geht, die (erstmalig) zu einer Freiheitsstrafe unter zwei Jahren verurteilt werde (habe ich gerade auf einer Seite von Anwälten gegoogelt und übernehme ich jetzt einfach mal ungeprüft). Wer wegen Mordes verurteilt wird, der käme demnach jedenfalls nicht schon nach 2 ½ Jahren au dem Gefängnis.
Aber gut, das ist jetzt vielleicht ein Nebenaspekt. Es geht Ihnen vermutlich vor allem um die geringe Mindeststrafe von fünf Jahren. Zuerst einmal sollten wir uns vor Augen halten, dass die Mindeststrafe für Totschlag bei fünf Jahren liegt, und beim „minder schweren Fall“ sogar noch darunter. Der § 213 StGB lautet so:
„War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“
Für Totschlag gibt es im günstigsten Fall also nur ein Jahr (das dann wohl auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann). Und die mildernden Umstände klingen ähnlich wie bei Maas. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Mindeststrafe bei Mord von fünf Jahren auf einmal weit weniger abwegig.
Betrachten wir folgende Szene:
„Eine Frau wird über Jahre von ihrem Mann geschlagen. Sie ist ihm körperlich unterlegen, und sie hat Angst, dass der Gatte im nächsten Suff nicht nur sie, sondern auch das Kind traktiert. Niemand hilft, irgendwann ersticht die Frau den Mann im Schlaf. Oder sie mischt ihm Gift ins Essen. Beides ist Heimtücke. Heimtücke ist Mord. Mord heißt ‚lebenslänglich‘. Punkt.
Die Gerichte erfanden akrobatische Konstruktionen an der Grenze der erlaubten Rechtsfortbildung, um entgegen dem Wortlaut des Mordparagrafen zu im Einzelfall verhältnismäßigen Urteilen zu kommen.“
http://www.welt.de/politik/deutschland/article143291360/Warum-Moerder-nicht-mehr-Moerder-heissen-sollen.html
Heimtücke muss kein Zeichen exquisiter Bosheit sein, sondern ist vielleicht Ausdruck körperlicher Unterlegenheit. Schwache Täter haben nicht dieselben Optionen wie kräftige. Insofern ist ein körperlich starkes Individuum (zumeist also ein Mann) von vornherein klar im Vorteil: Es kann jemanden direkt („ohne Heimtücke“) töten, und vielleicht kann ihm dann auch niemand nachweisen, dass die Tat geplant war. Dann gilt es nur als Totschläger. Der Haustyrann, der seine Frau (tot)schlägt, nachdem er sie bereits jahrelang zuvor jeden zweiten Tag windelweich geprügelt hat, hätte also weit bessere Karten als die Frau, die ihn irgendwann aus Verzweiflung tötet, während er schläft.
Hier ergeben sich doch zwei Fragen:
1. Handelt eine entsprechende Frau (aus obigem Szenario) wirklich schlimmer als ein Totschläger (der wie gesagt im Extremfall mit einem Jahr davonkommt)?
2. Wenn die Gerichte ohnehin irgendwelche „akrobatischen Konstruktionen“ erfunden haben, um in solchen Fällen dem Angeklagten besser gerecht zu werden, wäre es dann nicht besser, die entsprechenden Gesetze einfach so zu gestalten, dass solche Verrenkungen gar nicht mehr nötig wären?
Die Haftentlassung nach Verbüßen der Hälfte der Freiheitsstrafe ist in der Tat nur bei Ersttätern möglich, das aber auch bei längeren Haftstrafen. Das letzte prominente Beispiel war Uli Hoeneß, der zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde und nach exakt der Häfte der Zeit gehen durfte sowie davor schon Freigänger war. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine Entlassung nach 15 Jahren möglich, wenn im Urteil keine besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.
Es ist ein Problem, nur aus zweiter Hand über die Presse zu berichten. Vermutlich geht es Herrn Maas gar nicht primär darum, Mord geringer zu bestrafen, sondern er will Mord als strafrechtliche Kategorie ganz abschaffen, was aber nicht minder problematisch ist.
Schon Ihre Beispiele überzeugen nicht wirklich. Warum muss die misshandelte Ehefrau einen Mord planen, wenn sie doch auch ihren Mann verlassen könnte? Dass der gewaltsame Mord durch den Mann als Totschlag kaschiert werden kann, spricht doch nicht gegen die Differenz von Mord und Totschlag oder für das Schaffen einer entsprechenden Ausrede beim Giftmord.
Übrigens wird kaum noch auf Gifte getestet, so dass es offiziell fast keine Giftmorde mehr gibt. Meine Frau ist Apothekerin, so dass mein Tod ganz natürlich aussehen würde. Letztlich schützt uns nicht das Strafrecht, sondern wir müssen anderen Menschen vertrauen.
@ Alexander Dilger:
Mit der Aussetzung der Reststrafe bereits nach der Hälfte der Haftzeit haben Sie offenbar recht. Das ist zumindest prinzipiell möglich.
Zu der Frage nach den Beispielen:
„Der Haustyrannen-Fall[1] des BGH zählt in der Rechtswissenschaft zu einem der bekanntesten Fallbeispiele.
Nach den Feststellungen des Tatgerichts wurde die Angeklagte über einen langen Zeitraum immer wieder Opfer schwerer körperlicher Misshandlungen und Demütigungen durch ihren Ehemann. Mit der Zeit richtete sich die Gewalt auch zunehmend gegen die gemeinsamen Töchter. Der Ehemann der Angeklagten, das spätere Tatopfer, hatte ihr zudem gedroht, dass er sie finden werde, auch wenn sie vor ihm in ein Frauenhaus o.Ä. flüchte. Daher kam für die Angeklagte auch nicht die Trennung vom Ehemann als Lösung in Betracht. In der Angeklagten reifte daher der Entschluss heran, dass der einzige Ausweg die Tötung des Ehemannes sei.
Als sie eines morgens beim Aufräumen zufällig den Revolver des Ehemannes fand, setzte sie den Entschluss sodann in die Tat um und erschoss den schlafenden Ehemann.“
https://dejure.org/gesetze/StGB/57.html
Oder betrachten wir folgende Fälle:
„Jaqueline S[…] war 47 Jahre lang mit einem gewalttätigen Säufer verheiratet. Er schlug sie, vergewaltigte sie, die Töchter – sogar den Sohn. Als der Junge sich 2012 erhängte, griff die Mutter zum Gewehr und schoss ihrem Mann dreimal in den Rücken.
…
Auch in Deutschland stellen sich immer mehr Juristen auf die Seite misshandelter Frauen. Obwohl auch hierzulande der Mord an einem Haustyrannen keineswegs durch den Notwehr-Paragraphen (§ 32 StGB) gedeckt ist. Doch schon im Juli 2002 beschäftigte sich das Landgericht Offenburg mit der Frage, wie diese besondere Art des Mordes zu ahnden sei. Der Fall: Eine Frau, über Jahre hinweg immer wieder von ihrem brutalen Mann verprügelt, wusste keinen anderen Ausweg, als ihren Peiniger im Schlaf mit einem Küchenmesser umzubringen, um sich und ihr Baby vor ihm zu schützen.
…
Im jüngsten Fall von Haustyrannenmord war sogar der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes geneigt, die Täterin gänzlich freizusprechen. Eine Mutter von zwei Töchtern, über 15 Jahre hinweg entsetzlich gequält, hatte ihren Mann im Schlaf mit seinem eigenen Revolver erschossen. Die Argumente des BGH sind bemerkenswert: Hätte der Mann die Frau, wie bereits fast geschehen, zu Tode geprügelt, wäre er nur wegen Totschlags belangt worden. Und: ‚Wäre er plötzlich aufgewacht, hätte sich die Frau durchaus auf Notwehr berufen können. Warum also sollte man sie jetzt wegen Mordes verurteilen?'“
http://www.advopedia.de/news/kurios/haustyrannenmord-freispruch
Es geht hier ja wohlgemerkt nicht um die Frage, ob so ein Tötungsdelikt bestrafungswürdig ist oder nicht. Es geht nur um die Frage, ob es unbedingt mit „lebenslänglich“ bestraft werden sollte – also so, wie ein eiskalt geplanter Mord, bei dem jemand sich beispielsweise einfach nur bereichern will.
Hätte eine der Frauen aus den obigen Beispielen ihren Mann direkt „Face to Face“ erschossen, so wäre das wohl nur Totschlag in einem minder schweren Fall gewesen. Die Frage wegen der Beurteilung des Mordes lautet nun, ob dieselbe Tat völlig anderes zu bewerten und UNGLEICH schwerer zu bestrafen ist, nur weil das Opfer den Angriff, bei dem es getötet werden sollte, nicht vorhersehen konnte und somit auch nicht mehr miterleben durfte (oder nicht mehr miterleben musste?).
Man mag ja sagen, dass das eine schlimmer ist als das andere. Aber ist der Unterschied so groß, dass einmal (im Extremfall) ein Jahr Bewährung und im anderen Fall lebenslänglich herauskommen soll? Und wenn selbst die höchstrichterliche Rechtsprechung differenziert argumentiert, sollte ein entsprechendes Gesetz dann nicht auch differenzierte Strafen vorsehen dürfen?
Ich gebe zu, dass ich die Pläne von Maas früher auch seltsam gefunden hätte. Aber wenn man sich mehr einarbeitet, scheint mir, dass man sie doch zumindest als diskussionswürdig betrachten kann. Wenigstens, dass da ein Reformbedarf besteht, halte ich für plausibel.
Über Reformen kann man diskutieren, doch hier fand doch gerade keine öffentliche Diskussion statt, sondern soll dem staunenden Publikum eine recht abwegige Totalrevision bei der Bestrafung der bislang und dann nicht mehr schwersten Straftat präsentiert werden.
Sie übersehen zumindest die möglichen Rückwirkungen auf Haustyrannen, wenn diese nicht mehr vor Heimtücke geschützt werden. Wenn sie sich des Problems bewusst werden, reagieren sie vermutlich mit noch mehr Gewalt darauf. Letztlich hieße das doch auch, bestimmt Menschen zur Tötung freizugeben. Die richtige Antwort des Rechtsstaats wäre es, die Opfer besser zu schützen und die Täter selbst zu bestrafen und fernzuhalten, statt alle zu Freiwild zu erklären und darauf zu hoffen, dass im Kampf aller gegen alle irgendwie die Guten die Bösen umbringen statt umgekehrt.
Es will ja meines Wissens niemand etwas daran zu ändern, dass Mord im Regelfall mit hohen Strafen geahndet werden soll. Sondern es geht darum, wie mit minder schweren Fällen umzugehen ist. Also mit Fällen, die technisch als „Mord“ gelten, bei denen die Schwere der Schuld aber nach allem menschlichen Ermessen sehr viel geringer ausfällt als bei einem „typischen“ Mord. Im Fall des Totschlages gibt es ja bereits heute die Möglichkeit, solchen Fällen (außerhalb komplexer richterlicher Konstruktionen) gerecht zu werden.
Und natürlich sollte der Staat die Opfer eines Haustyrannen effektiv schützen und somit Haustyrannenmorde nach Möglichkeit zu verhindern. Aber nicht alles funktioniert eben immer so gut, wie man das möchte. Es wird leider vermutlich immer mal wieder zu „besonderen“ Fällen kommen. Und mit denen muss man dann irgendwie umgehen.
Natürlich kannt es dabei nicht darum gehen, den Haustyrannenmord „straffrei zu stellen“ oder eine Gruppe von Menschen „zu Freiwild“ zu erklären. Das wäre in der Tat völlig inakzeptabel und inhuman. Es geht nur darum, die individuelle Schwere der Schuld berücksichtigen zu können, wenn so ein Tötungsdelikt nun einmal passiert ist.
Fall A: Ein Mann misshandelt, verprügelt und vergewaltigt seine Frau viele Jahre lang; er misshandelt die Kinder und vergewaltigt sie allesamt; Frau hat furchtbare Angst (Todesangst), weil der Mann glaubwürdig droht, dass er, falls sie weggehen sollte, sie kriegen und umbringen wird, wo immer sie sich verstecken mag; Frau glaubt diese Drohung, weil sie durch die Gewaltexzesse einerseits völlig eingeschüchtert und der Mann andererseits extrem aggressiv und rabiat ist; eines der Kinder bringt sich um, nachdem es vom Mann vergewaltigt wurde. Die Frau erschießt daraufhin nach jahrelangem Martyrium in einer uns Außenstehenden vermutlich kaum zugänglichen emotionalen Situation diesen Mann.
Fall B: Frau will mit jungem Liebhaber an das Geld des Mannes ran; also denkt sie sich zusammen mit dem Liebhaber einen perfiden Plan aus, wie sie ihn „loswerden“ und setzen ihn in die Tat um.
Wie gesagt: Es geht NICHT darum, das Handeln der Frau in Fall A zu billigen oder straffrei zu stellen. Es geht nur darum, dass die Taten im Fall A und B sich im Hinblick auf die Schwere der Schuld erheblich unterscheiden dürften, und dass ein Gericht dies auch berücksichtigen können sollte. Meinen Sie nicht auch?
Es geht auch nicht darum, den Schutz vor „Heimtücke“ abzuschaffen, oder „Heimtücke“ als möglichen strafverschärfenden Faktor zu eliminieren. Es geht allein um die Frage, ob „Heimtücke“ stets so schwer wiegt, dass ein Fall, der sonst womöglich als minder schwerer Totschlag gegolten und im Extremfall mit einer Bewährungsstrafe geahndet worden wäre, so automatisch mit „lebenslänglich“ bestraft wird.
Nochmals zurück zum Fall A: Ob eine Frau ihren Mann von vorne oder von hinten erschießt, nachdem er sie und ihre Kinder viele Jahre bis aufs Blut gequält und gerade eines der Kinder in den Suizid getrieben hat, mag ja einen Unterschied machen. Und der mag ja auch im Urteil angemessen berücksichtigt werden. Aber ist dieser Unterschied so gewaltig, dass er die Differenz zwischen einer vergleichsweise geringen und einer riesigen Schuld, und zwischen einer vergleichsweise geringen und einer extrem hohen Strafe ausmachen soll? Sind diese Fälle in Wahrheit nicht doch (wenigstens einigermaßen) vergleichbar? Ähnelt eine Frau, die in so einem Fall wie beschrieben ihren Mann von hinten erschießt nicht eher einer Leidensgenossin, die ihren Gatten unter denselben Umständen von vorne erschießt als dem nächstbesten brutalen Raubmörder?
Zumindest, dass überhaupt etwas reformiert werden muss, scheint unter Juristen weitgehend akzeptiert zu sein. Siehe etwa hier (lesenswert und relativ kurz):
http://www.sueddeutsche.de/politik/strafrechtsreform-tod-des-mordparagrafen-1.1969287
Siehe bei Interesse auch die nachfolgenden (längeren) Ausführungen von BGH-Richter Thomas Fischer, aus denen ich zitieren möchte:
„Nur in einer Vorschrift (Mord, § 211 StGB) versucht das Gesetz, die Entscheidung nicht auf eine Einzelfall-Bewertung durch das Gericht abzuladen, sondern selbst vorzugeben: Wenn ein ‚Mord‘ vorliegt, ist die lebenslange Freiheitsstrafe zwingend zu verhängen: Hier gibt es keinen ‚minder schweren Fall‘. Das ist, genau betrachtet, schon für sich allein schwer nachvollziehbar: Selbst für Verbrechen wie das ‚Vorbereiten eines Angriffskriegs‘ (§ 80 StGB) oder die Verursachung einer Atomexplosion (!) mit vorsätzlicher (!) Tötung einer Vielzahl von Menschen (§ 307 StGB) ist die lebenslange Freiheitsstrafe nur wahlweise, also neben zeitlich beschränkter Strafe angedroht. Warum es so unermesslich viel schlimmer sein soll, wenn ein Täter den Liebhaber seiner Ehefrau von hinten erschießt (Heimtücke-Mord, zwingend lebenslang), vermag man kaum zu sagen.
…
Die ‚Mordmerkmale‘, die wir heute kennen, sind allesamt angreifbar, im Einzelfall ist ihre Anwendung grob ungerecht. Das bezweifelt kaum einer, der sich auskennt. Das muss man ernst nehmen und darf es nicht hinter markigen Sprüchen und Bekenntnissen verbergen: Wenn das System so, wie es ist, zwingend nur Widersprüche und Ungerechtigkeiten hervorbringen kann, muss man es ändern.“
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-02/lebenslange-freiheitsstrafe-schuld/
Und deshalb wäre es m.E. sinnvoll, den Gerichten einen größeren Spielraum zu gewähren, damit sie die Umstände der Tat berücksichtigen und gewichten können. Wie genau solche Änderungen ausehen sollen, darüber mag man ja diskutieren.
Es ist unklar, was Herr Maas will. Das politische Signal ist jedenfalls, dass Mord nicht so schlimm sei, obwohl schon jetzt Gewalttaten gegen Leib und Leben eher zu gering als zu hoch bestraft werden. Wenn es nur die Wahl zwischen seiner Reform und dem Status quo gäbe, sollte jeder vernünftige Mensch seine Pläne ablehnen. Eine sinnvolle Reform würde nicht das Straßmaß für Mord herabsetzen, sondern eher an den Mordmerkmalen ansetzen. Vielleicht gibt es Rechtfertigungsgründe in Ihrem Fall A, warum es sich nicht um Mord handelt. Dabei muss man jedoch aufpassen, dass nicht plötzlich die Mörderin aus Ihrem Fall B nach 2,5 Jahren zu Liebhaber und ererbtem Vermögen zurückkehrt.
Ihrer Auffassung, dass Straftaten gegen Leib und Leben teilweise leider doch recht moderat bestraft werden, würde ich durchaus beipflichten. Auch ich finde es problematisch, wenn beispielsweise schwere Steuerhinterziehung gleichermaßen bestraft wird wie z.B. schwere Körperverletzung. Klar, der Staat braucht Steuern und muss deren Hinterziehung ahnden; aber es erscheint mir doch als eine schwerwiegendere und direktere Verletzung der Menschenwürde, wenn jemand eine andere Person zum Krüppel schlägt als wenn er dem Saat Geld vorenthält (auch wenn das letztlich ja die Solidargemeinschaft trifft).
Man könnte sich zudem ohnehin fragen, ob etwa die Höchststrafe für schwere Körperverletzung nicht etwas zu gering ausfällt (vor allem, wenn man an die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung denkt). Stellen wir uns einen Extremfall vor, wo ein Täter ohne jeden menschlich „verständlichen“ Grund und ohne irgendwelche besonderen schuldmindernden Umstände eine andere Person in voller Absicht so brutal behandelt, dass die für den Rest ihres Lebens (vielleicht etliche Jahrzehnte) unter Schäden der schwersten Art leidet. Bei guter Führung käme der Täter dann dennoch nach kaum mehr als sechseinhalb Jahren frei.
Generell bin ich ohnehin der Auffassung, dass der Staat nicht nur sich selbst, sondern vor allem auch seine Bürger (genauer: Einwohner) schützen sollte. Es ist beispielsweise nicht einzusehen, wieso bei Beleidigungen oftmals nur dann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen soll, wenn sie sich gegen einen Beamten im Dienst richtet. Der Staat und seine Beamten sind schließlich für den Bürger da (und keineswegs umgekehrt); der konsequente Schutz des Bürgers liegt daher genauso im öffentlichen Interesse wie derjenige derer, die zum Dienst an den Bürgern und zum Schutz ihrer Rechte bestellt ist.
Was nun die Mord- und Totschlagfrage angeht, so vermute ich inzwischen, dass die Pläne von Maas gar nicht von ihm selbst stammen und vor allem irreführend wiedergegeben wurden. Das Konzept, das Maas vermutlich verfolgt, scheint auf den Deutschen Anwaltsverein zurückzugehen.
Es geht offenbar nicht darum, dass „Mord“ mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren geahndet wird, sondern dass Mord und Totschlag in einem gemeinsamen Paragrafen zusammengefasst werden, der die vorsätzliche Tötung im Allgemeinen behandelt, und dessen Strafandrohung von fünf Jahren bis lebenslänglich reichen würde.
Die Strafe für Totschlag beträgt derzeit 5-15 Jahre (in besonders schweren Fällen auch lebenslänglich; in minder schweren 1-10 Jahre). Die Strafe für Mord lautet generell „lebenslänglich“.
Die neue Regelung, die beide Tatbestände abdecken soll, würde dann naheliegenderweise eine Strafe vorsehen, die vom Minimum bis zum Maximum der bisherigen Strafandrohungen reicht; d.h., von einer fünfjährigen bis hin zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (und von einer 1-10-jährigen in minder schweren Fällen).
Dies soll – jedenfalls der intendierten Idee nach – wohl keine Abmilderung der Strafandrohung für Tötungsdelikte darstellen, sondern nur dazu führen, dass die Gerichte belastende und entastenden Umstände des einzelnen Falles so besser berücksichtigen können.
Der Anwaltsverein argumentiert, dass eine wirklich sinnvolle und überzeugende Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag in allgemeiner Form einfach nicht möglich sei, und dass es zu mehr Gerechtigkeit führe, wenn eine einzige Regelung bestehe.
http://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-01-14?page_n27=2
Alternativ würde mich persönlich am ehesten die Idee des Reformentwurfs AE Leben (siehe S.10-13 im gerade verlinkten Text) überzeugen, wo weiterhin zwischen Totschlag und Mord unterschieden wird. Zwar finde ich die Begründung des Vorschlags (wie sie vom Anwaltsverein referiert wird), die sich so ein wenig so anhört, als wäre die Zerstörung eines Lebens erst dann sehr schlimm, wenn durch sie auch irgendwie „die Allgemeinheit“ bedroht wird, weniger gut; aber die konkrete Ausarbeitung erscheint mir als vergleichsweise überzeugend.
Die Bedingungen, die dort erfüllt sein müssten, damit aus einem Totschlag ein Mord „wird“, sind denen, die wir gegenwärtig haben, an Plausibilität m.E. deutlich überlegen. Zudem ist die Flexibilität größer, da die Formulierung lautet, dass ein besonders schwerer Fall „in der Regel“ vorliegt, wenn eine der genannten Bedingungen erfüllt ist (dies ermöglicht die Sonderbehandlung besonderer atypischer Fälle). Man hätte allerdings vielleicht ergänzen sollen, dass ein „besonders schwerer Fall“ mitunter auch dann vorliegen kann, wenn keine der aufgeführten Bedingungen explizit erfüllt ist, aber die Umstände die Tat dennoch als besonders verwerflich erscheinen lassen.
Auch dieser Entwurf wird vom Anwaltsverein kritisiert, mit durchaus nachvollziehbaren Argumenten. Als Laie, der sich da nur sehr oberflächlich eingearbeitet hat, will ich da auch mit eigenen Urteilen zurückhaltend sein. So viel aber scheint klar zu sein: Die Politik hat es (wieder einmal) über viele Jahre versäumt, ihre Hausaufgaben zu machen.
„Dabei muss man jedoch aufpassen, dass nicht plötzlich die Mörderin aus Ihrem Fall B nach 2,5 Jahren zu Liebhaber und ererbtem Vermögen zurückkehrt.“
Das wäre wohl bereits deshalb nicht zu befürchten, weil hier „Erbunwürdigkeit“ geltend gemacht würde.
Aber im Ernst: Natürlich muss das, was wir alle zurecht als Mord im Sinne einer böswilligen, abgefeimten oder rücksichtslosen Tötungshandlung empfinden, mit hohen Haftstrafen bedroht sein.
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